Testament Pflichtteil Berlin
Testament Pflichtteil Berlin – Hat ein Erblasser ein Testament hinterlassen und bedenkt er in diesem nahe Angehörige nicht oder enterbt er sie durch seine letztwillige Verfügung sogar ganz konkret, dann steht diesen unter Umständen dennoch ihr Pflichtteil zu.
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Was ist der Pflichtteil?
In Deutschland versteht man unter dem Begriff des Pflichtteils den Anspruch der nächsten Angehörigen eines Erblassers auf eine Mindestbeteiligung an dessen Nachlass. Durch diesen Anspruch sollen die nächsten Angehörigen finanziell abgesichert werden.
Grundsätzlich gilt zwar im deutschen Erbrecht die Testierfreiheit, also die Möglichkeit jedes Testierenden durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst zu bestimmen wer ihn beerben soll, diese findet jedoch im Pflichtteilsrecht ihre Grenzen.
Den Pflichtteil kann ein Erblasser nur in Ausnahmefällen durch die Errichtung eines Testaments einem Pflichtteilsberechtigten entziehen.
Solche Ausnahmen können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet.
Wer hat bei der Enterbung durch ein Testament Anspruch auf den Pflichtteil?
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben im deutschen Erbrecht die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, die Eltern des Erblassers, sollte dieser keine Kinder haben sowie der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner.
Nähere Abkömmlinge schließen dabei weiter entfernte Abkömmlinge aus. Hat der Erblasser noch lebende Kinder, werden die Enkel oder gar Urenkel vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.
Wie macht man den Anspruch auf den Pflichtteil geltend?
Anders als viele Menschen glauben, erhalten Sie Ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers nicht automatisch. Vielmehr müssen Sie Ihren Pflichtteil fristgerecht gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft geltend machen. Dabei müssen Sie Ihren Pflichtteil in der Höhe genau beziffern.
Informationen zur Höhe des Nachlasses müssen Ihnen die Erben zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils zur Verfügung stellen.
Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beträgt 3 Jahre und beginnt zum Ende des Kalenderjahres zu laufen, in welchem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat.