Kinder enterben

Ist es möglich, Kinder zu enterben?

Kinder enterben – Im deutschen Erbrecht stehen Kinder, gemeinsam mit überlebenden Ehegatten, an erster Stelle, wenn es um die gesetzliche Erbfolge geht.

Für gewöhnlich ist es in den meisten Kulturen der Erde so, dass das Eigentum an Dingen nach dem Tod auf die eigenen Nachkommen übergeht.

Nicht immer aber herrscht in Familien Frieden und zuweilen ist das Tischtuch so endgültig zerschnitten, dass der letzte Wille dahingehend geändert wird, dass eines, mehrere oder auch alle Kinder enterbt werden.

Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist.

Anspruch auf den Pflichtteil

Tatsächlich verhält es sich so, dass eine vollständige Enterbung von Kindern grundsätzlich nicht möglich ist. Sofern in einem Testament davon die Rede ist, dass ein Kind enterbt ist, hat dieses Anspruch auf den so genannten Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zur Berechnung des Pflichtteils wird daher so getan, als würde kein Testament vorliegen. Um die Berechnung in der praktischen Anwendung zu verdeutlichen hier ein kleines Beispiel:

Der Erblasser hat eine Frau und zwei Kinder hinterlassen und eines der Kinder per Testament enterbt. Ohne Testament würde die Ehefrau die Hälfte des Vermögens erben.

Die andere Hälfte würde unter den beiden Kindern aufgeteilt. Der gesetzliche Erbanspruch jedes Kinder würde damit je ein Viertel des Vermögens betragen. Durch zwei geteilt ergibt die einen Pflichtteilsanspruch von einem Achtel des Erbguts.

Vollständige Enterbung nur in absoluten Ausnahmefällen

Zuweilen können sich Konstellationen ergeben, die es für den Erblasser unmöglich erscheinen lassen, auch nur einen Cent an ein bestimmtes Kind zu vererben. Dem trägt der Gesetzgeber insoweit Rechnung als ein vollständiger Ausschluss von Erbfolge dann möglich ist, wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtigte sich einer schweren Straftat gegenüber dem Erblasser oder diesem besonders nahestehenden Personen schuldig gemacht hat.

In absoluten Ausnahmefällen ist daher auch die vollständige Enterbung per Testament möglich.