Berliner Testament Enkel

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Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner typischerweise gegenseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben die gemeinsamen Kinder.

Klassischerweise ist das Berliner Testament also an eine Voll- und Schlusserben Regelung geknüpft. Zudem erhält ein Berliner Testament in der Regel wechselbezügliche Verfügungen, die eine starke Bindungswirkung entfalten.

Doch was passiert, wenn die Schlusserbenregelung aufgrund eines Vorversterbens der Kinder nicht mehr umgesetzt werden kann?

Was passiert beim Vorversterben der Kinder?

Haben die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Berliner Testament errichtet und wurden in diesem die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmt, dann werden die Enkelkinder nicht automatisch zu Ersatzerben ihrer Eltern.

Errichtet der länger lebende Ehepartner nach dem Tod seines Ehegatten ein neues Testament, in welchem er neue Erben bestimmt, dann könnte die Vermutung des § 2069 Abs. 1 BGB zugunsten der Enkelkinder nicht mehr greifen.

Eigentlich steht im § 2069 Abs. 1 BGB geschrieben, dass beim Tod einer der im Berliner Testament bedachten Abkömmlinge, dessen Kinder an seine Stelle treten. Doch eine anders lautende letztwillige Verfügung könnte dem im Wege stehen.

Anordnungen eines neuen Testaments könnten § 2069 Abs. 1 BGB im Wege stehen

Eigentlich können wechselbezügliche Verfügungen eines Berliner Testaments nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr abgeändert werden. Eine einmal im Berliner Testament festgelegte Schlusserbenregelung könnte also eigentlich nach dem Tod des erstverstorbenen Partners nicht mehr einseitig modifiziert werden.

Leben die benannten Schlusserben jedoch nicht mehr, dann läuft die diesbezügliche wechselbezügliche Verfügung ins Leere und kann daher durch eine neue Verfügung abgeändert werden.

Ersatzerbfolge mit ins Berliner Testament aufnehmen

Wer sicher gehen möchte, dass die gesetzlichen Regelungen der Ersatzerbfolge zugunsten der Enkel auch tatsächlich zum Tragen kommen, sollte die Ersatzerbfolge Regelung mit ins Berliner Testament aufnehmen.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman kann Sie umfassend zum Thema Berliner Testament und Enkel informieren.