Erbengemeinschaft Berlin

Unter dem Begriff der Erbengemeinschaft versteht man im deutschen Recht eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich zu Erben einer verstorbenen Person werden.

Der Nachlass des Erblassers fällt den Erben also gemeinschaftlich zu.

Einer Erbengemeinschaft wohnt ein hohes Konfliktpotenzial inne, da die Verwaltung des Nachlasses durch all Miterben gemeinsam vorgenommen wird.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

ErbengemeinschaftEine Erbengemeinschaft entsteht entweder durch eine letztwillige Verfügung, in welcher der Erblasser mehrere Erben benennt oder durch die gesetzliche Erbfolge.

Gemäß § 2032 BGB bilden die Erben dann eine Gemeinschaft und der Nachlass wird zu ihrem gemeinschaftlichen Vermögen.

Die einzelnen Erben der Erbengemeibschaft werden auch als Miterben bezeichnet.

Wichtig zu wissen ist, dass die Miterben autmomatisch und aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu einer Erbengemeinschaft werden und nicht dadurch, dass sie sich willentlich dafür entscheiden.

Erbengemeinschaft und Gesamdhandsgemeinschaft – Wie hängen diese Begriffe zusammen?

Eine Gemeinschaft von Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht, wird als Gesamdhandsgemeinschaft eingeordnet. Die einzelnen Miterben erwerben an den Gegenständen des Nachlasses kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind zur gesamten Hand am ungeteilten Nachlass beteiligt.

Ein Spruch, um das Konstrukt der Gesamdhandsgemeinschaft zu beschreiben ist “Jedem gehört alles”. Ein einzelner Miterbe kann nicht über einen konkreten Gegenstand des Nachlasses verfügen. Allerdings kann er durchaus über seinen Erbteil, also seinen Anteil am ungeteilten Nachlass verfügen. Ihn verkaufen oder übertragen.

Das Gegenteil der Gesamdhandsgemeinschaft ist übrigens die Bruchteilsgemeinschaft. Bei ihr würde jeder Eigentümer bzw. Erbe einen ideellen Anteil an jedem einzelnen Gegenstand erhalten und könnte diesen theoretisch auch eigenständig veräußern.

Wie wird der Nachlass durch eine Erbengemeinschaft verwaltet?

Wie der Nachlass bei einer Erbengemeinschaft verwaltet wird, findet sich in § 2038 BGB. Danach steht die Verwaltung des Nachlasses allen Erben gemeinschaftlich zu und jeder der Miterben muss an einer ordnungsgemäßen und erforderlichen Verwaltung mitwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Die Verwaltung des Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei verschiedene Arten erfolgen.

Man unterscheidet die ordnungsgemäße Verwaltung, die außerordentliche Verwaltung sowie die notwendige Verwaltung voneinander.

Die ordnungsgemäße Verwaltung beinhaltet alle Maßnahmen, welche der Beschaffenheit des jeweiligen Nachlassgegenstandes zugute kommen und welche dem Interesse aller Miterben entsprechen. Zu nennen wäre hier beispielsweise die Reparatur einer defekten Heizung in einem zum Nachlass gehörenden Haus. Damit diese Reparaturmaßnahme durchgeführt werden kann, muss ein Mehrheitsbeschluss der Erben vorliegen.

Eine außerordentliche Verwaltung liegt dann vor, wenn eine Maßnahme durchgeführt werden soll, die eine große wirtschaftliche Bedeutung für die Erbengemeinschaft hätte. Soll eine zum Nachlass gehörende Immobilie saniert werden, obwohl dies nicht notwendig ist, müssen alle Erben der Erbengemeinschaft einstimmig dieser Maßnahme zustimmen.
Die letzte Verwaltungsform ist die notwendige Verwaltung.

Bei ihr müssen akute Gefahren vom Nachlassgegenstand abgewehrt werden und das innerhalb einer kurzen Zeitspanne. Gibt es beispielsweise einen Wasserrohrbruch in einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, muss sofort gehandelt werden. Ausnahmsweise darf hier ein einzelner Miterbe eigenständig über die Reparatur entscheiden.

Ziel der Erbengemeinschaft ist deren Auseinandersetzung. Durch sie wird die Erbengemeinschaft wieder aufgelöst. Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist dann abgeschlossen, wenn die Erbmasse vollständig unter den Miterben aufgeteilt wurde.

Mehr zum Thema Erbengemeinschaft und Hilfe bei der Auseinandersetzung mit anderen Miterben kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman in jedem Fall weiterhelfen.