Erbrecht Stiefkinder

Erbrecht Stiefkinder – Während früher zahlreiche Familien lediglich aus den leiblichen Eltern und Kindern bestanden, gibt es heute vielfältige Familienkonstellationen, die von der früheren Gemeinschaft abweichen. Gerade dann, wenn Eltern neue Partner finden, stellen sich Familienkonstellationen mit Stiefkindern zusammen. Wenn dann eines Tages der Erbfall eintritt, kann es für diese Stiefkindern zu Schwierigkeiten kommen, obwohl sie wie leibliche Kinder aufgewachsen sind.

Wie erben Stiefkinder?

Stiefkinder erben anders als leibliche Kindern – vor allem haben sie keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil. Wer seinen Stiefkindern etwas vererben möchte, muss dies also gesondert festhalten. Ohne eine ordnungsgemäße Verfügung von Todes wegen würden die Stiefkinder ansonsten gar nichts erben. Das Recht auf Erbe betrifft nur die leiblichen Abkömmlinge oder andere leibliche Verwandte. Die einzige andere Variante wäre eine Adoption der Kinder.

Adoption von Stiefkindern

Die Adoption der Stiefkinder ist eine gute Möglichkeit, sie genauso wie die leiblichen Kinder erben zu lassen. Adoptivkinder werden im Erbrecht genauso behandelt wie leibliche Abkömmlinge. Die Adoption der Stiefkinder ist jedoch nicht allen Familienkonstellationen möglich. Daher bietet sie nicht immer eine geeignete Lösung.

Verfügungsmöglichkeiten

Verfügungsmöglichkeiten im Erbrecht sind vor allem das Testament nach §2247 BGB oder der Erbvertrag nach §1941 BGB. Ein Testament kann eigenhändig aufgesetzt werden. Es wird grundsätzlich mit Unterschrift wirksam. Dennoch müssen zusätzlich ein paar andere Details beachtet werden, weshalb es hilfreich sein kann, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer ganz sicher gehen möchte, kann einen Erbvertrag aufsetzen, der notariell beurkundet wird. Alternativ kann auch zunächst der neue Partner als Erbe eingesetzt werden. Das Erbe ginge dann in dessen Eigentum über. Sollte der neue Partner sterben, erben dessen Kinder (die Stiefkinder des ersten Verstorbenen) auch das zuvor erhaltene Erbe.

Selbst mit einer solchen Verfügung von Todes wegen haben die leiblichen Kinder immer noch einen Anspruch auf ihren Pflichtanteil. Wer seine Stiefkinder also ohne Adoption mit den leiblichen Kindern im Nachlass gleichsetzen möchte, sollte einen Pflichtteilsverzicht in Erwägung ziehen. Ein solcher Verzicht ist eine Erklärung zwischen Erblasser und Eben über den Verzicht auf den Pflichtanteil seitens des Erben. Das Erbe kann dann z.B. durch einen zusätzlichen Erbvertrag gleich aufgeteilt werden.

Zusammenfassung Erbrecht Stiefkinder

Stiefkinder haben im Erbfall keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil. Sie haben ohne zusätzliche Verfügungen also keine Möglichkeiten das Erbe anteilig einzuklagen. Wer sicher gehen möchte, dass die Stiefkinder einen Erbteil erhalten, muss Vorkehrungen, z.B. in Form von Testament oder Erbvertrag treffen.