Erbrecht Berlin

Das Erbrecht beschreibt in Deutschland ein Rechtsgebiet, das Rechtsnormen beinhaltet, welche sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person im Falle seines Todes auf eine oder mehrere andere Personen beschäftigt.

In den Vorschriften des Erbrechts finden sich Regelungen dazu, in welcher Weise Verfügungen für den Fall des eigenen Todes errichtet werden können und welche Rechte und Pflichten die Begünstigten solcher Verfügungen treffen.

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

ErbrechtRegelungen zum deutschen Erbrecht finden sich zu großen Teilen im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den §§ 1922 bis 2385 BGB ist eine große Anzahl von Regelungen festgehalten, die das Thema “Erben und Vererben” konkretisieren.

Da jeder Mensch früher oder später stirbt, ist eine ganze Fülle von Vorschriften notwendig. Auch in anderen Büchern des BGB, sowie außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich zudem erbrechtliche Regelungen.

Ein wichtiges mit dem Erbrecht in einigen Punkten eng verbundenes Rechtsgebiet ist das Steuerrecht. Die Verbindungen zwischen Erbrecht und Steuerrecht werden durch das Erbschaftssteuergesetz konkretisiert.

Bei der Wahl des passenden Gestaltungsinstruments für den Fall des eigenen Todes sollten auch die Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes beachtet werden. Denn je nach Fallkonstellation kann dies einen großen finanziellen Unterschied machen.

Das Prinzip der Universalsukzession

Ein wichtiges Prinzip des deutschen Erbrechts ist die sogenannte Universalsukzession. Dieses grundlegende Prinzip ist im § 1922 BGB normiert. Die Universalsukzession wird auch als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet und beschreibt den Grundsatz, dass das gesamte Vermögen eines Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes automatisch auf den oder die Erben übergeht.

Natürlich unter der Voraussetzung, dass diese Erben die Erbschaft nicht ausschlagen. Einzelne Gegenstände des Nachlasses zu vererben, ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht möglich.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Prinzip, die sich auf die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften beziehen.

Nicht zu verwechseln mit der Unmöglichkeit der Vererbung einzelner Gegenstände des Nachlasses ist das sogenannte Vermächtnis. Bei einem Vermächtnis sondert der Erblasser einen Teil des Nachlasses aus, um ihn an eine dritte Person zu vermachen, ohne diesen als Erben einzusetzen.

Sollten Sie weitere Fragen zur Universalsukzession des deutschen Erbrechts haben, dann wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.

Die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge

Beim Thema Erbrecht sind vor allen Dingen die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge von entscheidender Bedeutung. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn ein Erblasser vor seinem Tod keine letztwillige Verfügung errichtet hat.

Die gesetzliche Erbfolge gibt vor, wer beim Tod des Erblassers zu dessen Erbe wird. Es gibt verschiedene Ordnungssysteme und Prinzipien, durch welche die Rangfolge der einzelnen Erben festgelegt wird.

Durch die gewillkürte Erbfolge kann der Erblasser hingegen selbst bestimmen, wer ihn beerben soll. Dabei kann er dank der Testierfreiheit von den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Erblasser können entweder Testamente errichten oder Erbverträge schließen.

Die Testierfreiheit der Erblasser wird lediglich vom sogenannten Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass nahe Angehörige des Erblassers auch im Falle einer Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten.

Wenn Sie sich darüber informieren möchten, ob sich in Ihrem Fall die gesetzliche Erbfolge mit Ihren Wünschen deckt oder ob Sie eine letztwillige Verfügung errichten sollten, dann lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin beraten.