Erbfolge BGB

Erbfolge BGB – Jetzt anrufen und beraten lassen:

Telefon 030-355 13 258

Oder senden Sie uns eine eMail an info@Anwalt-Erbrecht-Berlin24.de

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge in den §§1924 ff BGB.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer als Erbe eintritt, sofern es keine letztwillige Verfügung gibt.

Erbfolge BGB – wer erbt zuerst?

Das BGB hat die Erben ein Ordnungen eingeteilt. §1924 BGB regelt, dass die Abkömmlinge des Verstorbenen die Erben erster Ordnung sind (also Kinder, Enkel, Urenkel, usw.). Die Erben erster Ordnung erben zuerst. Das BGB regelt in den folgenden Paragrafen die Erben zweiter, dritter, vierter und fünfter Ordnung.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen, die der dritten Ordnung sind die Großeltern, die der vierten die Urgroßeltern und die der fünften sind die der Ururgroßeltern – jeweils mit deren Abkömmlingen. Entferntere Verwandten sind Erben einer ferneren Ordnung.

Erben einer früheren Ordnung schließen die einer entfernteren aus. Sind also z.B. noch Nichten und Neffen vorhanden, erben diese als Erben der zweiten Ordnung. Großeltern würden nichts mehr erben.

Wann erbt der Ehepartner?

Der Ehepartner oder ein eingetragener Lebenspartner erbt neben den Erben den Erben der ersten Ordnung stets einen Pflichtteil (in dem Fall ein Viertel). Neben Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern erbt er die Hälfte, neben allen entfernteren Verwandten sogar alleine.

Außerdem erhält der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner den Voraus, d.h. alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören und gebraucht werden.

Grundstücksteile zählen nicht dazu. Nicht-eingetragene Lebenspartner betrifft dieses Erbrecht nicht. Sie erben nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund eines Testaments.

Wer erbt, wenn keine Verwandtschaft vorhanden ist?

Ist keine Verwandtschaft und auch kein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner mehr vorhanden und gibt es auch keine letztwillige Verfügung, dann tritt das gesetzliche Erbrechts des Staates in Kraft.

Dieses ist in §1936 BGB geregelt. Die Länder erben vor dem Bund.

Wer verhindern möchte, dass sein Erbe in die Hände des Staates fällt, sollte rechtzeitig ein Testament aufsetzen und eine natürliche oder juristische Person als rechtskräftigen Erben einsetzen.