Berliner Testament ändern nach Tod des Ehepartners

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Ein Ehegattentestament in Form eines Berliner Testaments gehört zu den beliebtesten Testamentsformen für Eheleute und eingetragene Lebenspartner.

Bei solchen Ehegattentestamenten stellt sich immer mal wieder die Frage, wie stark die Bindungswirkung des Berliner Testaments tatsächlich ist und ob solch ein Testament nach dem Tod des Ehepartners noch verändert werden kann.

Kann ein Berliner Testament nach dem Tod des Ehepartners noch verändert werden?

Berliner Testament ändern nach Tod des Ehepartners

Berliner Testament ändern nach Tod des Ehepartners

Grundsätzlich kann ein Berliner Testament nach dem Tod des Ehepartners nicht mehr abgeändert werden.

Dies würde dem Grundgedanken der starken Bindungswirkung des Berliner Testaments auch widersprechen.

Haben die Eheleute in ihrem Testament beispielsweise verfügt, dass ihre Kinder zu Schlusserben werden sollen, dann kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Partners diese Entscheidung grundsätzlich nicht mehr abändern.

Denn mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten erlischt in der Regel das Recht zum Widerruf des gemeinsamen Testaments.

Änderungsvorbehalt macht Modifikation des Testaments nach Tod des Ehepartners möglich

Ein Weg, um ein Berliner Testament auch nach dem Tod des Ehegatten noch zu ändern ist der sogenannte Änderungsvorbehalt. Allerdings gibt es Einschränkungen im Hinblick auf wechselbezügliche Verfügungen, die in einem Berliner Testament häufig anzutreffen sind.

Das komplexe Themengebiet des Änderungsvorbehalts sollten Sie daher in Ruhe mit Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman besprechen.

Erbe ausschlagen oder Anfechtung des Berliner Testaments

Eine weitere Möglichkeit, um das eigentlich erloschene Widerrufsrecht wieder aufleben zu lassen ist, das Erbe nach dem Tod des Ehegatten auszuschlagen. Dadurch erlangt der Ausschlagende ein Widerrufsrecht für seine eigene erbrechtliche Verfügung. Zudem kann der zweite Ehegatte nun ein neues Testament errichten.

Desweiteren kommt eine Anfechtung des Berliner Testaments dann in Betracht, wenn der überlebende Ehepartner sich nach dem Tod seines Partners erneut bindet und eine neue Beziehung eingeht. Die Anfechtung ist in diesem Fall gemäß § 2079 BGB möglich.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin.