Berliner Testament Änderungsvorbehalt

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Viele Eheleute entscheiden sich dafür, sich durch ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen.

Die Kinder fungieren dabei als Schlusserben des letztversterbenden Ehegatten.

Doch gibt es für den zuletzt versterbenden Ehepartner die Möglichkeit das Berliner Testament noch zu ändern? Ist es möglich, einen Änderungsvorbehalt in ein Testament aufzunehmen?

Was ist ein Änderungsvorbehalt eigentlich?

Ein Änderungsvorbehalt ermöglicht es einer oder beider der Vertragsparteien die betreffende erbvertragliche Regelung wie ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag einseitig zu modifizieren. Durch einen Änderungsvorbehalt können auch wechselbezügliche Verfügungen geändert werden.

Zu den Möglichkeiten und Grenzen des Änderungsvorbehalts kann Sie Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman natürlich noch genauer informieren.

Änderungsvorbehalt im Berliner Testament

Bei der Errichtung des Berliner Testaments ist es den Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern selbt überlassen, ob sie einen Änderungsvorbehalt in ihre letztwillige Verfügung mit aufnehmen möchten.

Entscheiden sie sich für einen Änderungsvorbehalt, dann kann der überlebende Ehepartner nach dem ersten Erbfall die im gemeinschaftlichen Testament festgelegte Schlusserbenregelung aufheben oder abändern.

Die Bindungswirkung des Berliner Testaments würde in diesem Fall also entfallen und die Erbfolge kann theoretisch neu geregelt werden.

Änderungsvorbehalt bringt Unsicherheiten für Schlusserben mit sich

Für die Schlusserben, die nach dem ersten Erbfall nicht ihren Pflichtteil eingefordert haben, bedeutet dieser Änderungsvorbehalt eine große Unsicherheit. Werden sie jetzt möglicherweise sogar enterbt und wie sollen sie auf mögliche Änderungen reagieren?

Gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman sollten Sie diese Frage ausführlich besprechen. Zeichnet sich eine Änderung der erbrechtlichen Verfügungen zuungusten der Kinder ab, könnte die Einforderung des Pflichtteils bereits nach dem ersten Erbfall sinnvoll sein.

Möglich ist es jedoch auch, dass zwar ein Änderungsvorbehalt im Berliner Testament vorgesehen ist, dieser aber nicht vom überlebenden Ehegatten genutzt wird.

Zudem kann der Änderungsvorbehalt auch mit verschiedenen Einschränkungen versehen werden. So soll die Bindungswirkung des Testaments zumindest in den Grundzügen erhalten bleiben.