Erbfolge Pflichtteil

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Auch wenn sie enterbt werden sollen, steht einigen nahestehenden Verwandten ein Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil muss eingefordert werden. In vielen Fällen lohnt es sich eine juristische Beratung hinzuzuziehen, da Enterbungen regelmäßig zu Streitigkeiten führen.

Erbfolge und Pflichtteil

Jeder Erblasser kann per letztwilliger Verfügung die Verteilung seines Vermögens klären. Eine solche Verfügung kann dafür sorgen, dass nur bestimmte Verwandte oder ganz andere Menschen (Freunde, Bekannte, etc.) erben. Die wichtigste solcher Verfügungen ist das Testament. Nicht unbekannt ist aber auch der Ehevertrag.

Daneben regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die gesetzliche Erbfolge, nach der die Verwandtschaft erbt, wenn es kein Testament gibt. Demzufolge erben als erstes die Abkömmlinge des Verstorbenen. Neben den Verwandten erben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.

Trotz Enterbung steht sowohl den Kindern als auch den Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ein Pflichtteil zu. Nicht-eingetragene Lebenspartner gehen ohne anderweitige Verfügung leer aus.

Pflichtteilsansprüche einfordern

Pflichtteilsansprüche müssen eingefordert werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der Summe, die durch gesetzliche Erbfolge ohne Enterbung entstehen würde. Kinder, die z.B. neben Ehepartnern 50% erben würden, erben als Pflichtteil nach Enterbung noch ein Viertel. Testamentarische Verfügungen stehen abgesehen vom Pflichtteil über der gesetzlichen Erbfolge.

Wurde eine andere Person als Erbe eingesetzt, haben nur noch Abkömmlinge, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Eltern, deren Abkömmlinge und Großeltern einen Anspruch auf einen Pflichtteil (jeweils nur dann, wenn sie der Erbreihenfolge nach dran sind).

Entferntere Verwandten haben keinen solchen Anspruch und erben nichts. Dem testamentarisch eingesetzten Erben fällt dann alles zu.

Seltene Einzelfälle

In seltenen Einzelfällen kann der Pflichtteilsanspruch entfallen. Das gilt jedoch nur in schwerwiegenden Einzelfällen, doch niemals ohne ausdrückliche Enterbung und Begründung dieser Enterbung durch den Erblasser.

Liegt eine solche notariell beurkundete Enterbung mit Begründung vor, wird im Einzelfall entschieden, ob der Pflichtteilsanspruch bestehen soll oder nicht.

Da solche Einzelfälle kompliziert und selten sind, sollte unbedingt juristische Beratung aufgesucht werden.