Erbengemeinschaft ein Erbe wohnt im Haus

Erbengemeinschaft ein Erbe wohnt im Haus – Eine Erbengemeinschaft wird eine Gruppe von gemeinschaftlich Erbenden bezeichnet (vgl. §2032 BGB).

Eine Erbengemeinschaft erbt gleichberechtigt.

Der Einfachheit halber wird oft versucht, das Erbe gleichermaßen unter den Miterben aufzuteilen, doch wenn das nicht geht – wie etwa bei einem Haus – treten Schwierigkeiten auf.

Vor allem, wenn ein Miterbe in dem Haus wohnt.

Ein Miterbe wohnt im Haus – muss er Miete zahlen?

Grundsätzlich haben alle Miterben gleiches Anrecht auf das Haus. Sie tragen daher alle Rechte und Pflichten gleichermaßen. Oftmals ergibt es sich aber so, dass ein Erbe (noch) im Haus wohnt – z.B. weil der verbliebende Ehepartner des Verstorbenen dort vorher schon gewohnt hat oder weil ein Kind die Eltern im Haus unterstützt hatte.

Sind die Miterben einverstanden, kann die Person dort sogar mietfrei unterkommen. Ihr gehört das Haus schließlich gemeinschaftlich mit den anderen Erben. In einigen Fällen verlangen die Miterben für das mietfreie Wohnen Nutzungsentschädigungen.

Das sind finanzielle Entschädigungen, die für die alleinige Nutzung des Miterben im Haus gezahlt werden. Einen Anspruch auf solche Nutzungsentschädigungen haben die Miterben jedoch nur, wenn der Erbe, der im Haus wohnt, das Haus so nutzt, dass die anderen keine Nutzungsmöglichkeiten mehr haben.

Wer zahlt laufende Kosten und Reparaturen?

Da grundsätzlich alle Erben gemeinschaftlich für das Haus verantwortlich sind, tragen grundsätzlich auch alle Erben die Kosten für z.B. Versicherungen und Wintersicherung eines geerbten Hauses oder Grundstücks. Wohnt ein Erbe allerdings alleine in dem Haus, dann hat er normalerweise auch die laufenden Kosten und Reparaturkosten zu tragen.

Das betrifft insbesondere die Kosten für Strom, Heizung und Wasser. Bei Handwerkerkosten sind grundsätzlich alle Miterben zur Kostentragung verpflichtet. Bei einer Beauftragung sollte daher stets klargestellt werden, dass es sich um eine Beauftragung für die Erbengemeinschaft handelt.

Sind Notfallmaßnahmen wichtig, wie etwa die Reparaturen von Sturmschäden mit Gefährdungsrisiko, kann ein Miterbe den Handwerker beauftragen und die Zustimmung der restlichen Miterben ggf. nachträglich einholen.

Das Recht, die anderen Miterben in solchen Fällen zu verpflichten, betrifft jeden Miterben – nicht nur den, der in dem Haus wohnt.

Schwierigkeiten bei Uneinigkeiten

Auseinandersetzungen bei Uneinigkeiten über das Verfahren mit dem gemeinschaftlich geerbten Haus sind oft sehr schwierig. Ob z.B. Nutzungsentschädigungsansprüche bestehen oder wie sonst mit dem Haus verfahren werden kann, lässt sich nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Details klären.

Daher empfiehlt es sich, bei Uneinigkeiten anwaltliche Beratung hinzuzuziehen, um den konkreten Fall zu besprechen.