Bindung an Berliner Testament

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Mit einer gemeinschaftlichen Testamentsform zwischen zwei Ehepartnern, dem Berliner Testament, wollen sich viele Paare gegenseitig für den Todesfall absichern.

Gleichzeitig geht damit eine gewisse Verpflichtung, eine Bindung einher. In manchen Fällen kann sich diese Bindungsplicht negativ auswirken.

Bindung an das Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament sind die Partner an den gemeinschaftlichen letzten Willen gebunden. In der Regel setzt diese Testamentsform erst den jeweils verbliebenen Partner als Alleinerben ein und für den zweiten Todesfall einen oder mehrere Schlusserben (meist die gemeinsamen Kinder).

Die Bindung an dieses Testament besteht grundsätzlich auch bei Ehekrisen und Entfremdung von den Schlusserben.

Abgesehen von einer allgemeinen Absicherung hat das Berliner Testament auch den Zweck scheinbar unvernünftige Nachlassregelungen des verbliebenen Partners zu vermeiden.

Probleme der Bindungswirkung

Problematisch wird die Bindungswirkung vor allem dann, wenn sich die Ehe in einer Krise befindet, die Familie voneinander abdriftet oder Pflichtteile verlangt werden. Das gemeinschaftliche Testament kann zu Lebzeiten in der Regel nur gemeinschaftlich geändert werden.

Sollte nur ein Partner nicht mehr mit der Testamentsform einverstanden sein, kann er selten etwas ausrichten. Auch Kinder (oder andere Schlusserben), die sich mit den Jahren von der Familie entfernt haben, können nicht ohne weiteres vom verbliebenen Partner enterbt werden.

Vielmehr können Kinder, die bereits nach dem ersten Todesfall erben möchten (und durch das Berliner Testament vorerst enterbt wurden), sogar frühzeitig ihren Pflichtteil geltend machen.

Schwierigkeiten können schließlich auch dadurch entstehen, dass ein verbliebener Partner nach dem Todesfall erneut heiratet und/oder ein Kind zeugt, sodass zusätzliche Pflichtteilsberechtigte entstehen.

Wann kann die Bindung aufgehoben werden?

Soll verhindert werden, dass die Schlusserben einen Pflichtteil schon nach dem ersten Todesfall geltend machen, können sie einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben. Partner können sich außerdem zu Lebzeiten ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrecht zusprechen.

Nach dem ersten Todesfall können Schlusserben nur enterbt werden, wenn sie sich besonders schwerwiegende Verfehlungen geleistet haben (z.B. eine schwere Straftat zu Lasten des Verbliebenen oder einer ihm nahestehenden Person). Von alleine entfällt die Bindungswirkung nur im Scheidungsfall.

Die Bindungswirkung des Berliner Testaments sollte nicht unterschätzt werden.

Die Beratung durch einen Anwalt vor Aufsetzung eines solchen Testaments kann verhindern, dass Absprachen getroffen werden, die später zu Komplikationen führen.