Erbengemeinschaft Grundstück

Erbengemeinschaft Grundstück – Ist der Nachlass einer verstorbenen Person nicht bis ins letzte Detail geregelt, kann es leicht zu Schwierigkeiten kommen.

Das ist besonders häufig der Fall, wenn eine Gruppe von Erben eine Immobilie oder ein Grundstück gemeinschaftlich Erben und nicht wissen, wie dieses Erbe aufteilen oder verwalten sollen.

Erbengemeinschaft Grundstück – wie ist die Rechtslage?

Eine Gruppe, die ein Grundstück gemeinschaftlich erbt, wird gemäß §2032 BGB als Erbengemeinschaft bezeichnet. Sie erbt das Grundstück als Gesamthandeigentum, d.h. alle Miterben tragen alle anstehenden Rechte und Pflichten rund um das Grundstück zu gleichen Teilen.

Das bedeutet u.a. auch ein Verkauf oder die Bebauung des Grundstückes können nur gemeinschaftlich beschlossen werden.

Die ordnungsgemäße Verwaltung

Die ordnungsgemäße Verwaltung eines gemeinschaftlich geerbten Hauses kann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das dient der besseren praktischen Handhabung. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre alle Verwaltungsmaßnahmen, die den Nachlass nicht wesentlich verändern, also etwa Reparaturmaßnahmen oder die Regelung über die Nutzung von Nachlassgegenständen. Auch die Begleichung von Nachlassschulden kann zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen und Notgeschäftsführung

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen können im Gegensatz zur ordentlichen Verwaltung nur mit Stimmeneinheit beschlossen werden. Solche Maßnahmen haben in der Regel wirtschaftliche Folgen, z.B. der Verkauf oder die Bebauung des Grundstücks. Tätigt ein Miterbe ein solches Rechtsgeschäft dennoch, ist es für die anderen Miterben nicht bindend. Notgeschäftsführungen hingegen betrifft Maßnahmen, die notwendig und eilig sind.

Das ist z.B. der Fall, wenn bei nicht rechtzeitigem Eingriff erhebliche Schäden drohen. Ein Beispiel dafür ist die Beseitigung eines erheblichen und gefährlichen Sturmschadens. In einem solchen Fall darf ein Miterbe alleine entscheiden und die anderen Miterben im Außenverhältnis verpflichten. Das gilt allerdings nur, sofern er die Mitwirkung der Miterben nicht rechtzeitig hätte einholen können.

Die gemeinschaftliche Verwaltung eines Grundstücks kann im Einzelfall schwierig sein. Bei Uneinigkeit oder Unsicherheit empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um die Detailfragen zu klären. Eine Erbgemeinschaft kann nach Beantragung auch aufgelöst werden.