Erbfolge mit Testament

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Das deutsche Erbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament kann das Erbe jedoch nach Belieben des Erblassers aufteilen – zumindest bis auf wenige Einschränkungen.

Grundsätzliches über die Erbfolge mit Testament

Grundsätzlich hat die letztwillige Verfügung Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Das bedeutet, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt, sofern testamentarisch andere Erben eingesetzt wurden. Kinder und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner erhalten dennoch ihren Pflichtteil.

Andere haben keinen Anspruch auf Teile des Erben. Die Pflichtteilsansprüche beziehen sich außerdem nur auf finanzielle Leistungen.

Hat ein Verstorbener also einer anderen Person das Haus und Grundstück vermacht, so können weder ein verbliebener Ehepartner noch die Kinder Anspruch auf jene erheben. Sie können lediglich vom eingesetzten Erben die Auszahlung des Pflichtteils verlangen.

Was passiert, wenn das Erbe nicht komplett aufgeteilt wurde?

Ist das Erbe nicht vollständig aufgeteilt worden, tritt bzgl. Des restlichen Erbes die gesetzliche Erbfolge ein. Hat der Verstorbene also sein Vermögen nur zur Hälfte testamentarisch vererbt, dann tritt für die andere Hälfte die gesetzliche Erbfolge ein. Vorrangig betrifft das den Ehepartner und die Abkömmlinge.

Sind keine Kinder vorhanden, werden die Eltern und deren Abkömmlinge als Erben eingesetzt. Im Zweifelsfall ist außerdem der letzte Wille des Verstorbenen auszulegen.

Hat ein Verstorbener sein Vermögen bruchteilig vererbt und ist offensichtlich, dass er einen Rechenfehler begangen hat, kann das Testament so ausgelegt werden, als habe er richtig gerechnet.

Was passiert, wenn ein eingesetzter Erbe ebenfalls verstorben ist?

Ist der eingesetzte Erbe vor dem Erbfall verstorben, wird ein Ersatzerbe eingesetzt. Ist vom Erblasser kein Ersatzerbe eingesetzt worden, wird das Testament in der Regel so ausgelegt, dass ein Abkömmling des Erben als Ersatzerbe fungieren soll.

Die Regelungen der §§ 2096 ff BGB bzgl. Des Ersatzerben finden Anwendung.

Wer sicherstellen möchte, dass das Erbe (bis auf eventuell zustehende Pflichtteile) nur an die ausgewählten Erben geht, sollte sich rechtzeitig Beratung holen und die testamentarische Verfügung so eindeutig wie möglich festhalten.