Gesetzliche Erbfolge Pflichtteil

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Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn es keine letztwillige Verfügung gibt.

Für besonders nahestehende Verwandte regelt das deutsche Erbrecht einen Pflichtteil.

Nicht selten führt dies zu Uneinigkeiten und Unklarheiten darüber, welchem Verwandten wie viel Erbe zusteht.

Grundsätzliches zur gesetzlichen Erbfolge

Das deutsche Erbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge in den §§1924 ff BGB. Dort heißt es, dass Abkömmlinge und deren Abkömmlinge als erste erben (also Kinder, Enkel, Urenkel, usw.).

Anschließend kommen die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen), dann die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen), nach ihnen die Urgroßeltern und anschließend entferntere Verwandte.

Gemäß des Repräsentationsprinzips schließt ein Erbe nachfolgende Abkömmlinge und Verwandter entfernterer Ordnung aus.

Wer erhält einen Pflichtteil?

Durch testamentarische Verfügung kann ein Verwandter der gesetzlichen Erbfolge einen Pflichtteil erhalten. Dazu gehören die Kinder und die Ehegatten. Sind keine Kinder vorhanden, können auch die Eltern des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.

Der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner erbt neben den Kindern oder neben den Eltern. Sind nur noch Verwandte fernerer Ordnung vorhanden, erben sie alles.

Der Pflichtteil der Kinder ist immer gleich groß. Wird ein Kind im Testament bedacht, aber mit einem Anteil der kleiner ist, als der Pflichtteil, muss dieser erhöht werden, bis die Summe des Pflichtteils erfüllt ist.

Kann ein Pflichtteil verjähren oder entzogen werden?

Entzogen werden kann der Pflichtteil nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. durch einen Pflichtteilsverzicht oder wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser nach dem Leben trachtete. Alle Pflichtteilsansprüche müssen eingefordert werden und verjähren 3 Jahre nachdem der Erbe von dem Erbfall erfahren hat. Haben Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch verloren, dann setzt wieder die restliche gesetzliche Erbfolge ein.

Das gilt auch bei Ausschlagung des Erbes durch einen Erbberechtigten.

Wenn also zwei Brüder erben und einer das Erbe ausschlägt, geht dieser Teil nicht an den ersten Bruder über sondern an die Abkömmlinge des zweiten Bruders bzw. an die nächsten der gesetzlichen Erbreihenfolge.