Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsverzicht – Verzichtsverträge im Erbrecht gehören zu den wichtigsten Instrumenten zur Regelung des Nachlasses. Sie können den Erbverzicht vollumfänglich regeln oder nur den Verzicht auf einen Pflichtteil.

Was ist der Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht ist in §2346 Absatz 2 BGB geregelt und räumt dem rechtmäßigen Erben das Recht auf Verzicht auf den Pflichtteil ein. Dies geschieht durch eine Pflichtteilsverzichtserklärung. Die Pflichtteilsverzichtserklärung ist ein Vertrag, der zwischen dem Erben und den Erblasser geschlossen wird.

Das bedeutet, die Pflichtteilsverzichtserklärung muss noch zu Lebzeiten aufgesetzt werden. Der Verzicht erfolgt als höchstpersönliches Rechtsgeschäft, was bedeutet, dass sich der Erbe bei dieser Erklärung nicht vertreten lassen kann. Außerdem bedarf diese Erklärung der notariellen Beurkundung.

Nicht selten wird bei einer solchen Erklärung eine Abfindung als Gegenleistung vereinbart. Diese Abfindung kann der Erblasser steuerlich nicht geltend machen, sodass aus steuerrechtlicher Perspektive das Prüfen etwaige Alternativen sinnvoll sein kann.

Was regelt der Pflichtteilsverzicht im Einzelnen?

Der Pflichtteilsverzicht regelt in der Regel den Verzicht auf den gesamten Pflichtteil. Wird der Erbe anschließend durch eine letztwillige Verfügung enterbt, so kann er keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Dennoch ist es möglich, dass der Erblasser den Erben durch eine letztwillige Verfügung erneut als Erben einsetzt oder dass er als gesetzlicher Erbe erbt.

Nimmt er das Erbe an, verliert der Verzicht seine Bedeutung.
Im Einzelfall ist es auch möglich den Pflichtteilsverzicht einzuschränken.

Die Verzichtserklärung kann z.B. beinhalten, dass bestimmte Nachlassgegenstände nicht in die Pflichtteilsberechnung miteinbezogen werden sollen. Eine solche Vereinbarung nennt sich partieller Pflichtteilsverzicht.

Anfechtung des Pflichtteilsverzichts

Uneinigkeiten und Streitereien gehen häufig mit dem Erbfall einher. Verzichtet ein Erbe auf seinen Pflichtteil, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Eine Pflichtteilsverzichtserklärung kann daher, wie jedes andere Rechtsgeschäft auch, wegen Irrtum oder Täuschung angefochten werden. Dies gilt jedoch nur vor dem Erbfall. Ein Pflichtteilsverzicht kann außerdem sittenwidrig und damit nichtig sein.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn Unerfahrenheit oder eine Zwangslage des Erben ausgenutzt wurde, um den Verzicht zu erhalten.

Bestehen solche Situationen, sollte unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.