Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge – Die vorweggenommene Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, jedoch anerkannt.

Sie beschreibt Zuwendungen, die durch den Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren künftigen Erben hat zukommen lassen.

Die Ausgleichung

Die Zuwendungen der vorweggenommenen Erbfolge sollen unter den Erben im Erbfall wertmäßig berücksichtigt werden.

Das erfolgt vor allem durch Ausgleichung oder durch Anrechnung auf den Erb- bzw. Pflichtteil. Eine Ausgleichung muss in der Regel durch den Erblasser schriftlich festgelegt worden sein.

Ausnahmen bilden nur wenige bestimmte Zuwendungen, wie z.B. Ausstattungen.

Geregelt ist all dies in §2050 BGB. Eine Ausgleichspflicht trifft außerdem nur Abkömmlinge. Andere Erben haben weder die Pflicht noch einen Anspruch auf Ausgleichung.

Die Anrechnung auf den Pflichtteil

Wurde eine solche Zuwendung an einen enterbten gesetzlichen Erben gerichtet, kann sie auf seinen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden. Ein Beispiel: Ein Vater hat eine Tochter testamentarisch enterbt, ihr jedoch als vorweggenommene Erbfolge 100.000EUR zugestanden. Im Erbfall entsteht für die enterbte Tochter dennoch ein Pflichtteil.

Beträgt dieser Pflichtteil z.B. 200.000EUR, kann es sein, dass sie sich die 100.000EUR auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Ihr würden dann nur noch weitere 100.000EUR zustehen. Da der Pflichtteil gesetzlich geschützt ist, ist es schwierig, eine Schenkung zu Lebzeiten auf ihn anrechnen zu lassen.

Geschehen kann das in der Regel nur, wenn dies zum Zeitpunkt der Schenkung zwischen dem Erblasser und dem künftigen Erben ausdrücklich festgehalten wurde (der Beschenkte soll die Konsequenzen der Schenkung kennen).

Nachträglich kann dies nur unter Zustimmung des künftigen Erben und unter notarieller Beurkundung geschehen. Ohne eine solche Abmachung vor dem Erbfall kann eine Zuwendung nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Was ist außerdem zu bedenken?

Die vorweggenommene Erbfolge wird nicht selten aus steuerrechtlichen Gründen überlegt. Da es auch dabei gewisse Regeln zu beachten gilt, sollte rechtzeitig ein Anwalt mit entsprechenden Kenntnissen hinzugezogen werden.

Auch bei Uneinigkeiten oder Unklarheiten nach dem Erbfall kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.

Gerade wenn es um die Anrechnung einer Schenkung zu Lebzeiten auf den Erbteil geht, kann es schnell zu Konflikten zwischen den Abkömmlingen kommen.