Haus überschreiben Pflichtteil Geschwister Berlin

Welche Auswirkungen hat es auf den Pflichtteil, wenn das Haus vorab überschrieben wurde?

Haus überschreiben Pflichtteil Geschwister Berlin – Wenn es um die Regelung des Pflichtteils geht, kommt es so gut wie immer zu Komplikation.

Schließlich setzt der Pflichtteil voraus, dass eine dem Erblasser nahestehende Person von diesem aktiv per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Diese Zerrüttung der Familienverhältnisse hat häufig zur Folge, das dem Pflichtteilsberechtigten möglichst viel Erbmasse entzogen werden soll.

Viele verfallen dann auf die Idee, das Haus bereits zu Lebzeiten auf die verbliebenen Erben zu überschreiben.

Anspruch auf Pflichtteilergänzung bei Schenkungen

Eine solche mögliche Entwicklung der Entziehung von Vermögenswerten durch Schenkung bei Lebzeiten hat der Gesetzgeber kommen sehen. Entsprechend gibt es mit § 2325 BGB eine Regelung zu Schenkungen, die Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils haben.

Wird also etwa kurz vor dem Tod des Erblassers das Haus verschenkt, so wird dessen Wert in voller Höhe zur Erbmasse hinzugerechnet.

Aus diesem Wert wird dann wiederum der Pflichtteil berechnet. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also des Erbes, dass dem Pflichtteilsberechtigten bei Nichtvorhandensein eines Testaments zustehen würde.

Teilweise Anrechnung früher getätigter Schenkungen

In welcher Höhe der Wert des Hauses auf die Erbmasse angerechnet wird, hängt davon ab, wann die Schenkung erfolgt ist. Nach § 2325 Abs. 3 BGB nimmt dieser Wert im Laufe der Zeit immer weiter ab.

Ist zum Todeszeitpunkt weniger als ein Jahr seit der Schenkung vergangen, wird der volle Wert in Ansatz gebracht.

Danach nimmt er in Jahresschritten um je zehn Prozent ab. Nach Ablauf von zehn Jahren erfolgt keine Anrechnung mehr.

Den Pflichtteil vorzeitig ausbezahlen

Häufig erfolgt die Überschreibung des Hauses, um den Erben spätere Komplikationen zu ersparen. Diese lassen sich aber deutlich einfacher dadurch verhindern, dass der Pflichtteil bereits zu Lebzeiten ausgezahlt wird.

Wichtig ist, eine solche vertragliche Regelung von einem Notar vornehmen zu lassen, da diese sonst keine bindende rechtliche Wirkung hat.