Anwalt Erbrecht Mietrecht Berlin

Anwalt Erbrecht Mietrecht Berlin- Jetzt anrufen und beraten lassen:

Telefon 030-355 13 258

Oder senden Sie uns eine eMail an info@Anwalt-Erbrecht-Berlin24.de

Das Erbrecht hängt mit vielen weiteren Rechtsgebieten zusammen und weist mit diesen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Regelmäßig stellt sich beim Tod einer Person beispielsweise die Frage danach, was mit einem zu Lebzeiten abgeschlossenen Mietvertrag geschieht.

Vor allen Dingen dann, wenn der Erblasser nicht alleine in dieser Wohnung gelebt hat. Ein Anwalt für Erbrecht und Mietrecht kann Ihnen bei diesen Fragestellungen helfen.

Erblasser war alleiniger Mieter

Bestand vor dem Erbfall ausschließlich ein Mietvertrag zwischen dem Erblasser und dem Vermieter, so besteht ein gesetzliches Eintrittsrecht von mit im Haushalt lebenden Ehegatten, Lebenspartnern und möglicherweise auch Kindern.

Anwalt Erbrecht Mietrecht Berlin

Anwalt Erbrecht Mietrecht Berlin – abb.9

Dieses Eintrittsrecht ergibt sich aus § 563 BGB. Im ersten Absatz des Paragrafen wird zunächst das Eintrittsrecht des Ehegatten näher ausgeführt.

Tritt der Ehegatte nicht in das Vertragsverhältnis ein, können die Kinder des Erblassers von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen.

Auch andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Erblasser in der Wohnung gelebt haben, können ein Eintrittsrecht haben.

Verwandte oder andere Mitbewohner wollen nicht in den Mietvertrag eintreten

Wollen Ehegatten, Kinder oder sonstige vor dem Erbfall mit dem Erblasser zusammenlebende Personen nicht in den Mietvertrag eintreten, dann muss dies innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers dem Vermieter mitgeteilt werden.

Geschieht dies nicht, tritt man zunächst in den Mietvertrag ein. Um aus diesem Vertragsverhältnis wieder herauszukommen, wenden Sie sich an einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht und Mietrecht.

Anwalt Erbrecht Mietrecht Berlin – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben

Hat der Erblasser alleine gelebt oder gibt es niemanden, der in den Mietvertrag mit eintreten will, dann tritt gemäß § 564 BGB der Erbe in das Mietverhältnis ein. Diesem steht jedoch, ebenso wie dem Vermieter, ein Sonderkündigungsrecht zu.

Da im Überschneidungsgebiet von Erbrecht und Mietrecht verschiedene Fristen beachtet werden müssen, sollten Sie sich in solch einem Fall rasch an den Rechtsanwalt für Erbrecht und Mietrecht aus Berlin Mordechay Goldman wenden. Er wird Sie umfassend beraten und sich in Ihrem Namen mit den Vermietern auseinander setzen.