Erbberechtigte

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Das Thema Erbberechtigte wirft immer wieder viele Frage auf – wer kann und darf überhaupt erben?

Wem steht ein Pflichtteil zu? In vielen Fällen löst ein Erbfall Streitigkeiten zwischen den Erben/Nicht-Erben aus.

Rechtzeitige juristische Beratung kann daher schon vor Testamentsaufsetzung sinnvoll sein.

Wer ist grundsätzlich erbberechtigt?

Erbberechtigte sind ganz allgemein natürliche und juristische Personen. Wer also keine Menschen in seinem Umfeld hat, denen er sein Erbe zukommen lassen möchte, kann z.B. auch an eine gemeinnützige Organisation spenden. Testamentarisch kann jede beliebige Person als Erbe eingesetzt werden.

Minderjährige Erben sind genauso erbberechtigt wie volljährige. §1923 Abs. 1 BGB regelt sogar, dass auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, erbberechtigt ist. Allerdings gibt es im deutschen Erbrecht Regelungen zum Minderjährigenschutz:

So entscheiden bis zur Volljährigkeit z.B. die Eltern über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes und Minderjährige haften auch nicht für verschuldetes Erbe, solange sie minderjährig sind.

Wer ist ohne Testament erbberechtigt?

Gibt es kein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge aus den §§1924 BGB ff, die Erbreihenfolge. Kinder und Ehepartner erben als erstes, alle anderen Verwandten erben ohne Testament nur dann, wenn sie in der Verwandtschaftsreihenfolge als nächste dran sind. Die Verwandten werden im BGB in gesetzliche Erben erster, zweiter, dritter, usw. Ordnung eingeteilt.

Ein Erbe einer früheren Ordnung schließt Erben der ferneren Ordnung aus. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erben neben den Verwandten.

Nicht-eingetragene Lebenspartner erben nicht kraft Gesetz, sondern nur durch letztwillige Verfügung.

Wer kann oder darf nicht erben?

Ehepartner, Eingetragene Lebenspartner und Kinder erhalten stets ihren Pflichtteil, auch wenn sie testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen werden. Wer fürchtet, ein Aufenthalt im Gefängnis oder unsittliches Benehmen jeglicher Art kann dazu führen, auch vom Pflichtteil ausgeschlossen zu werden, irrt. Vollständig enterbt werden kann auch ein Strafgefangener nur in Ausnahmefällen, etwa wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder sogar umbrachte.

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme können auch Haustiere niemals erben, denn sie sind weder natürliche noch juristische Personen.

Die einzige Möglichkeit, ein Haustier im Erbe zu berücksichtigen, ist durch Beauftragung einer Person mit der Sorge für dieses Tier.