Erben ohne Testament Berlin
Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Wer Erbe des Verstorbenen wird, hängt also von der gesetzlichen Erbfolge ab.
Wie ist die Erbfolge ohne ein Testament?
Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge finden sich in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Gemäß des erbrechtlichen Ordnungssystems sind zunächst die nächsten Angehörigen des Erblassers zu Erben berufen.
Zu den Erben der 1. Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel. Auch nichteheliche, sowie adoptierte Nachkommen gehören selbstverständlich zum Kreis der erbberechtigten Personen.
Zu den Erben der 2. Ordnung werden die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister gezählt. Leben die Eltern des Erblassers zum Zeit des Erbfalls jedoch noch, dann erben die Geschwister des Erblassers zunächst nicht.
Das Repräsentationsprinzip gibt weiteren Aufschluss über Erbfolge
Durch das Repräsentationsprinzip wird festgelegt, welche Erben innerhalb der jeweiligen Erbenordnung Vorrang haben. Nach diesem Prinzip schließt ein Repräsentant der Ordnung die anderen Erben der gleichen Ordnung aus.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Angehöriger schließt alle weiteren lebenden Angehörigen, die durch ihn eine Verwandtschaft zum Erblasser begründen, aus.
Hinzu kommt das sogenannte Stammesprinzip, bei dem alle Erben, die durch denselben Verwandten mit dem Verstorbenen verwandt sind, jeweils einen Stamm bilden.
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Ob Sie das Testament am Ende handschriftlich errichten oder sich für ein notarielles Testament entscheiden, das bleibt am Ende ganz Ihnen überlassen.