Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten

Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten – Eine Erbengemeinschaft im Sinne des §2032 BGB erbt den Nachlass gemeinschaftlich.

Das bedeutet, die Miterben haben zwar Rechte an dem gesamten Nachlass, aber auch einige Pflichten zu beachten.

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft sollte man diese gut kennen.

Welche Rechte haben die einzelnen Miterben?

Als Miterbe hat man Rechte am Nachlass, jedoch keine alleinigen Rechte an einzelnen Gegenständen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, d.h. kein Miterbe kann im Alleingang über den Nachlass oder Teile davon entscheiden. Gemeinsam können die Miterben über den Nachlass verfügen.

Als Erbengemeinschaft besteht gleichzeitig auch ein Recht auf Verzicht auf das Erbe. Das erfolgt in Form einer Ausschlagung und muss innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Eine Ausschlagung ergibt z.B. dann Sinn, wenn das Erbe aufgrund von damit verbundenen Verpflichtungen nachteilig ist.

In einzelnen Fällen können Miterben bei der Auseinandersetzung mit dem Nachlass einen Anspruch auf Berücksichtigung besonderer Leistungen haben. Haben z.B. besondere Pflegeleistungen zu Lebzeiten des Verstorbenen stattgefunden, die bisher keinen Ausgleich erhalten haben, kann dies bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.

Und schließlich haben die Miterben auch ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten, sollte ein Teil des Nachlasses verkauft oder z.B. ein Grundstück versteigert werden.

Pflichte der Erbengemeinschaft – Verwaltung des Nachlasses und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Die Erbengemeinschaft trifft gemeinschaftlich die Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Hierzu gehören vor allem die Sorge für die Nachlassgegenstände und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen des Verstorbenen (z.B. Mietvertrag). Die Miterben haften auch gemeinschaftlich für etwaige Nachlassverbindlichkeiten.

Dazu gehören z.B. noch nicht voll getätigte Zahlungen (Kredite, die abbezahlt werden müssen oder andere finanzielle Verpflichtungen).

Sollte der Nachlass jedoch mit so schweren finanziellen Belastungen verbunden sein, dass es für die Miterben u.U. sogar existenzbedrohend werden könnte, greifen bestimmte Schutzmechanismen des deutschen Erbrechts.

Pflichte der Erbengemeinschaft – Erbschaftssteuer und Auskunftspflicht

Kommt es im Rahmen der Erbschaft zu einer Bereicherung der Miterben, so sind auch darauf Steuern zu zahlen. Die Miterben sind dazu verpflichtet, die Erbschaftssteuer zu bezahlen, die sich aus dem Nachlass errechnet. Jedem Miterben wird auferlegt, seinen entsprechenden Anteil zu bezahlen.

Und schließlich haben Miterben, die über Wissen über den Nachlass verfügen, eine Auskunftspflicht gegenüber den anderen Miterben. Grundsätzlich ist jeder selber verpflichtet, sich zu informieren. Kann ein Miterbe sich die notwendigen Informationen jedoch nicht beschaffen, so sind die Miterben, die diese Informationen bereits haben, zur Auskunft verpflichtet.

In entsprechenden Fällen kann anwaltliche Beratung vom Vorteil oder sogar notwendig sein.