Schenkung Erbe

Schenkung Erbe – Eine Schenkung ist juristisch gesehen eine unentgeltliche Zuwendung, mit der eine Person eine andere bereichert.

In der Regel geschieht diese Schenkung zu Lebzeiten.

Schenkungen unter der Bedingung, dass die andere Person die erste überlebt, sind jedoch ebenfalls möglich.

Juristisch betrachtet können Schenkungen und Erbe zu Schwierigkeiten führen.

Wie ist die Schenkung geregelt?

Die Schenkung ist in den §516 ff BGB geregelt und wird im Gegensatz zum Erbe normalerweise zu Lebzeiten vollzogen. Sie wird mit notarieller Beurkundung gültig. Als Schenkung im Todesfall wird eine Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenkenden überlebt, bezeichnet. Eine solche Schenkung ist dem Erbe ähnlich und muss gemäß §2301 BGB die gleichen Formvorschriften erfüllen, wie ein Testament.

Nur in den Fällen, in denen die Leistung des zugewendeten Gegenstands bereits vollzogen ist (der Beschenkte den Gegenstand also bereits in seinem Besitz hat), entfallen diese Formvorschriften. Es gelten die Regelungen zur Schenkung unter Lebenden.

Die notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung einer Schenkung sorgt für ihre juristische Gültigkeit. Ist die versprochene Leistung bereits bewirkt, entfällt diese Pflicht (vgl. § 518 BGB). Problematisch kann es für einen Beschenkten werden, wenn der Schenker stirbt und weder die Schenkung notariell beurkundet noch die Leistung bewirkt wurde.

Der Beschenkte hat keinen Nachweis darüber, dass die Schenkung im Todesfall tatsächlich versprochen wurde. Auch andere Formmängel können hinderlich sein. Im Zweifel ist juristische Beratung hinzu zu ziehen.

Schenkung und Pflichtteil

Normalerweise beeinflusst eine Schenkung zu Lebzeiten den Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes nicht. Verschenkt eine Person jedoch eine erhebliche Summe oder einen Gegenstand von erheblichen Wert an einen Erben, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat, kann in seltenen Einzelfällen diese Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Solche Fälle treten z.B. dann auf, wenn ein Kind zu Lebzeiten bevorzugt mit Geldmitteln unterstützt wurde und die anderen Kinder sich benachteiligt fühlen.

Dies geschieht jedoch nur bei erheblichen Summen und unter Berücksichtigung aller Einzelheiten und getroffenen Abmachungen oder wenn der Erblasser eine solche Anrechnung angeordnet hat.