Erbrecht Ehegatte Berlin

Erbrecht Ehegatte Berlin – Wer verheiratet ist, möchte seinen Ehepartner in der Regel für den Fall des eigenen Todes gut versorgt wissen.

Zu diesem Zweck kann es sinnvoll sein, den Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament abzusichern.

Denn das gesetzliche Ehegattten Erbrecht kann, je nach konkreter familiärer Situation, für den überlebenden Ehegatten sehr unterschiedlich hoch ausfallen.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten

Haben Ehepartner keine letztwillige Verfügung errichtet und verstirbt einer der Partner, dann richten sich die Ansprüche des überlebenden Ehepartners nach den gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich sieht der § 1931 Abs. 1 BGB vor, dass der überlebende Ehepartner neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses erhält.

Eheliche und uneheliche Kinder werden dabei selbstverständlich gleichgestellt. Lebten die Ehepartner zudem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein weiteres Viertel.

Dadurch erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Streitigkeiten über die Höhe des Zugewinnausgleichs sollen dadurch verhindert werden.

Wie ist das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner, wenn sie keine Kinder haben?

Hat das Ehepaar keine Kinder, dann erhält der überlebende Ehepartner insgesamt drei Viertel des Erbes. Neben dem überlebenden Ehegatten sind in diesem Fall auch die Eltern des Erblassers sowie dessen Geschwister erbberechtigt.

Sie sind Erben 2. Ordnung. Neben diesen Erben erhöht sich der grundsätzliche Erbteil des Ehegatten bei Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft von der Hälfte des Nachlasses um ein Viertel auf insgesamt drei Viertel.

Den Ehepartner durch ein Testament absichern

Wenn das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten nicht Ihren Wünschen entsprechen sollte, dann sollten Sie über die Errichtung einer letztwilligen Verfügung nachdenken.

Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman dazu beraten, ob ein Einzeltestament, ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag am besten Ihren Vorstellungen entspricht.

Zu diesem Zweck erläutert Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht zunächst, was Sie und Ihr Ehepartner ohne die Errichtung einer letztwilligen Verfügung erben würden.