Abschichtungsvereinbarung

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Abschichtungsvereinbarung – Die Abschichtungsvereinbarung, auch einfach Abschichtung genannt, ist eine Vereinbarung zur Trennung einer Erbengemeinschaft.

Bei der Abschichtung löst sich einer der Miterben von der Erbengemeinschaft und somit vom Erbe.

Merkmale der Abschichtungsvereinbarung

Die Abschichtung stellt eine einvernehmliche Form der Auseinandersetzung dar. Der Miterbe löst sich aus der Erbengemeinschaft und hat im Nachhinein kein Recht mehr auf den Nachlass. Er verzichtet auf seinen Erbteil.

Abschichtungsvereinbarung

Abschichtungsvereinbarung – abb.1

Der Nachlass geht kraft Gesetzes auf die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft über. Dieser Vorgang nennt sich Anwachsung und ist in §2094 BGB geregelt. Im Gegenzug zum freiwilligen Verzicht auf den Nachlass erhält der Miterbe in der Regel eine Abfindung. Die Abschichtung unterliegt keinen Formerfordernissen.

Es empfiehlt sich aber schriftlich festzuhalten, dass eine Abschiedsvereinbarung getroffen wurde und welche Abfindung erhalten werden soll. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber empfehlenswert sein, wenn sich im Erbe eine Immobilie oder ein Grundstück befand.

Gesetzliche Grundlage

Die Abschichtung ist im Gegensatz zu den anderen Auseinandersetzungsformen des Erbrechts nicht im BGB geregelt. Der deutsche Bundesgerichtshof entschied im Jahr 1998 über die Abschichtung und beschloss, nichts gegen diese Art des freiwilligen Verzichts (gegen Abfindung) spricht. Die Abschichtung ist also trotz mangelnder schriftlicher Regelung eine anerkannte Form der Auseinandersetzung im Erbrecht.

Nachteile und Stolperfallen

Der aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe verliert mit der Abschichtunsgvereinbarung jedes Recht auf den Nachlass. Da die Abschichtung zunächst nur im Innenverhältnis wirksam wird (also zwischen den Miterben), können eventuell vorhandene Nachlassgläubiger den ausscheidenden Miterben dennoch zur Verantwortung ziehen. Daher ist es wichtig, bei einer Abschichtung auch entsprechende Regelungen zu treffen.

Der ausscheidende Miterbe sollte sicherstellen, dass die anderen Miterben ihn von seinen Verpflichtungen zur Tilgung eventuell vorhandener Nachlassschulden befreien. Ist die Tilgung der Schulden durch das Ausscheiden des Miterben gefährdet, sind Gläubiger jedoch nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, diese Vereinbarungen auch anzunehmen.

In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich vor Abschichtungsvereinbarung anwaltlichen Rat zu holen, um Stolperfallen zu vermeiden.