Berliner Testament bei Scheidung

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Das Berliner Testament sorgt dafür, dass verheiratete Paare (oder solche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben) einander als Alleinerben einsetzen und so gegenseitig absichern.

Doch was passiert mit diesem Testament, wenn plötzlich die Scheidung im Raum steht?

Berliner Testament – grundsätzliche Bestimmungen

Ein Berliner Testament wird gemeinschaftlich verfasst und kann grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich geändert werden. In einigen Fällen räumen sich die Partner auch ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrecht ein, doch diese Fälle sind eher die Ausnahme.

Grundsätzlich bindet das Berliner Testament den verbliebenen Partner auch dann, wenn sich seine Lebensumstände ändern – z.B. wenn er einen neuen Partner hat oder ein zusätzliches Kind bekommt oder adoptiert.

Einzig und alleine die Einbeziehung neuer Schlusserben, wenn andernfalls neue Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen werden würden, ist erlaubt (z.B. ein neues Kind oder ein neuer Ehepartner).

Was passiert im Scheidungsfall?

Eine Scheidung macht das Berliner Testament unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Scheidung nur eingereicht wurde bzw. wenn sich beide Partner offiziell zur Scheidung erklärt haben. Eine bloße Trennung ohne eingeleitete Rechtsmittel reicht jedoch nicht aus.

Ohne eine wenigstens in die Wege geleitete Scheidung sind beide Partner nach wie vor an das Testament gebunden. Besteht ein Berliner Testament, sollten sich beide Partner daher zeitnah darüber im Klaren werden, wie sie zukünftig vorgehen wollen und ggf. gemeinschaftliche Änderungen vornehmen oder eine Scheidung überdenken.

Die einzige Ausnahme: Haben beide Partner gewünscht, dass das Berliner Testament auch im Falle einer Scheidung gilt und das testamentarisch festgehalten, dann bleibt das Berliner Testament trotz Scheidung bestehen.

Was geschieht nach der Scheidung?

Nach der Scheidung sind beide Partner wieder frei, sich um ein neues Testament zu kümmern. Ist das Berliner Testament unwirksam, können sich beide Partner Gedanken darum machen, ihren eigenen Nachlass alleine zu verteilen. Setzen sie kein Testament auf, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Zu beachten ist, dass Kinder aus erster Ehe sich das Erbe ohne ein Testament zu gleichen Teilen mit Kindern, die nach der ersten Ehe entstanden sind, teilen.