Erben Zugewinn

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Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand einer Ehe kann auf verschiedene Arten enden.

Beispielsweise durch eine rechtskräftige Scheidung, den Tod eines Ehegeatten oder einen Urteilsspruch des Familiengerichts auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Zugewinnausgleich beim Tod des Ehepartners

Stirbt einer der Eheleute und hat das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann hat der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB.

Hatte der vorverstorbene Ehegatte kein Testament und hatten die Ehegatten keinen Erbvertrag, dann richtet sich der Anspruch auf den Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der gesetzliche Erbteil erhöht sich in diesem Fall um einen pauschalen Zugewinnausgleich in der Höhe von 1/4.

Wie hoch das Erbe dann konkret ausfällt, hängt zudem davon ab, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Der pauschale Zugewinnausgleich wird der gesetzlichen Erbquote dann hinzugerechnet.

Zugewinnausgleich bei Enterbung oder Erbausschlagung

Hat der länger lebende Ehepartner das Erbe ausgeschlagen oder wurde er enterbt, richtet sich der Zugewinnausgleich nach 1371 Abs. 2 BGB. In diesem Fall steht ihm kein pauschaler, sondern der konkret berechnete Zugewinnausgleich zu. Hinzu kommt bei einer Enterbung außerdem noch der Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entspricht übrigens in der Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman gerne persönlich.

Erbschaftssteuer und Zugewinnausgleich

Das Thema Erben und Zugewinn beinhaltet auch den Themenkomplex Zugewinnausgleich. Interessant zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftssteuer unterliegt. Sollte der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner also versterben, dann fällt im Hinblick auf den Zugewinnausgleich keine Erbschaftssteuer an.

Damit die Befreiung von der Erbschaftssteuer jedoch greift, muss der Zugewinnausgleich jedoch konkret berechnet werden.

Haben Sie noch Fragen zum Verhältnis von Erbschaft und Zugewinnausgleich, dann lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman ausführlich beraten.