Berliner Testament anfechten

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Ein Berliner Testament ist eine gute Möglichkeit, um sich in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenseitig abzusichern – unter Umständen kann es jedoch dazu kommen, dass ein Lebenspartner diese Gebundenheit nicht mehr möchte.

Dann kann eine Anfechtung in Betracht kommen.

Berliner Testament anfechten

Das Berliner Testament, also ein gemeinschaftliches Testament zweier Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, kann nur nach dem Tod eines Partners angefochten werden. Diese Anfechtung kann in der Regel dann stattfinden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch das alte Testament übergangen wird.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der (neue) Pflichtteilsberechtigte im Testament weder benannt, noch explizit enterbt wurde. In der Praxis liegt ein solcher Fall regelmäßig dann vor, wenn der verbliebene Partner neu heiratet und/oder ein Kind bekommt bzw. adoptiert.

Liegen die Voraussetzungen des §2079 BGB vor, kann eine Anfechtung des Berliner Testaments stattfinden.

Was muss bei einer Anfechtung beachtet werden?

Bei einer Anfechtung muss vor allem die Frist der Anfechtungserklärung bedacht werden. Diese beträgt laut Gesetz ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt. Gibt er innerhalb dieser Zeit keine Anfechtungserklärung ab, kann eine Anfechtung danach nicht mehr stattfinden.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass eine Anfechtung durch einen vorangegangenen Anfechtungsverzicht ausgeschlossen wurde.

Haben die Partner bei Abschluss des Testaments einen solchen Verzicht erstellt, kann das Testament nachträglich nicht mehr angefochten werden.

Was geschieht nach der Anfechtung?

Mit der Anfechtung ist das alte Berliner Testament ungültig. Dem verbliebenen Partner steht es nun frei, seinen Nachlass eigenständig zu regeln und neue Erben einzusetzen. Wenn der Verbliebene diesbezüglich untätig bleibt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese wird die neuen Pflichtteilsberechtigten ebenfalls berücksichtigen.

Vorher eingesetzte Schlusserben müssen im neuen Testament nicht bedacht werden. Es kann also sein, dass sie nach der Anfechtung leer ausgehen, es sei denn, sie sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Das Berliner Testament kann eine strenge Verpflichtung sein, daher sollten die Details im Einzelfall genau abgewogen werden.

Im Zweifelsfall oder bei Unstimmigkeiten kann juristische Beratung hilfreich sein.