Erbfolge Enkel

Hinterlässt ein Verstorbener keine Kinder, ist die Erbfolge manchmal etwas undurchsichtig. Grundsätzlich treten Enkelkinder in der Erbfolge als erste an die Stelle der Kinder.

Erbfolge Enkel – wann sind sie gesetzliche Erben?

Enkelkinder zählen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als Verwandte erster Ordnung. Sie treten in der Erbfolge an die Stelle ihrer Eltern, also der Kinder des Verstorbenen. Geregelt ist das in §1924 BGB.

Sind also die Kinder des Verstorbenen ebenfalls verstorben, erben die Enkel als erste.

Das gilt auch dann, wenn nur ein Kind des Verstorbenen bereits gestorben ist. Hatte eine verstorbene Person also z.B. zwei Söhne und ist einer davon ebenfalls verstorben, dann erben der noch lebende Sohn und die Kinder des verstorbenen Sohns. Der lebende Sohn erhält 50% und die Kinder des verstorbenen Sohns die anderen 50%.

Enkel als Erben durch letztwillige Verfügung

Sollen Enkelkinder in jedem Fall erben, kann dies durch eine letztwillige Verfügung (in der Regel ein Testament) bestimmt werden. Enkelkinder können auch als Alleinerben eingesetzt werden. In dem Fall muss jedoch bedacht werden, dass verbliebene Ehepartner und Kinder stets Anspruch auf einen Pflichtteil haben.

Das bedeutet, dass unter Umständen ein Vater oder eine Mutter einen Anspruch auf einen Pflichtteil gegen das eigene Kind (den als Erben eingesetzten Enkel) haben kann. Außerdem sind minderjährige Enkel nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass die Sorgerechtsberechtigten (in der Regel die Eltern) das Vermögen bis zur Volljährigkeit verwalten.

Soll dies ausgeschlossen werden, kann z.B. testamentarisch eine Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit des Enkels angeordnet werden.

Pflichtteil für Enkel?

Enkelkinder haben nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn dieser durch gesetzliche Erbfolge von ihren Eltern auf sie über geht. Hatte ein Verstorbener z.B. zwei Töchter, dann haben beide einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass.

Ist eine der Töchter ebenfalls verstorben, folgen ihre Kinder in der Erbfolge. Sie haben dann einen Anspruch auf den Pflichtteil ihrer Mutter. In anderen Fällen haben Enkelkinder keinen Pflichtteilsanspruch.

Sollen Enkel als Erben eingesetzt werden, gibt es oft Probleme. Gerade dann, wenn durch die Einsetzung des Enkels die Kinder des Verstorbenen übersprungen werden sollen.

In vielen Fällen kann ein Anwalt hilfreich und notwendig sein, um für den Einzelfall beratend zur Seite zu stehen.