Erbengemeinschaft Geschwister Berlin

Gemeinsam erben: Geschwister als Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft Geschwister – Mit den Besonderheiten des deutschen Erbrechts beschäftigen sich die meisten Menschen erst dann, wenn ein Erbfall in der Familie ansteht.

In den meisten Fällen geht es dabei um den Übergang des Erbes auf die Kinder.

Beim Tod des ersten Elternteils bilden die Kinder zusammen mit dem überlebenden Partner die Erbengemeinschaft, sofern nicht ein Testament etwas anderes festlegt.

Beim Tod des zweiten Elternteils besteht die Erbengemeinschaft dagegen aus den Geschwistern.

Warum gibt es die Erbengemeinschaft?

Die naheliegende Frage ist, warum der Gesetzgeber eine Gemeinschaft der Erben überhaupt vorgesehen hat. Schließlich erben in der Regel die Kinder ohnehin zu gleichen Teilen. Eine sofortige Teilung erscheint da auf den ersten Blick vernünftig. Bei näherem Hinschauen wird jedoch schnell klar, warum eine solche Lösung nicht praktikabel ist.

Die Probleme beginnen bereits dann, wenn zum Erbe ein Haus gehört, in dem die Eltern gelebt haben. Dieses lässt sich nicht einfach teilen oder gemeinsam nutzen.

Und auch sonst fällt es oft schwer, den Wert von Vermögensgegenständen kurzfristig zu ermitteln. Genau aus diesen Gründen erben die Geschwister zunächst gemeinsam als Erbengemeinschaft.

Das Ziel ist die Auflösung der Gemeinschaft

Bei den meisten Gemeinschaften geht es um eine dauerhafte Kooperation zu einem bestimmten Zweck. Der Zweck der Erbengemeinschaft liegt jedoch gerade in deren Auflösung. Diese Auflösung erfolgt im Wege der Erbauseinandersetzung. Sofern alle Geschwister an einem Strang ziehen, geht diese schnell und problemlos vonstatten.

Anders sieht es aus, wenn die Geschwister unterschiedliche Ziele verfolgen. So können etwa zwei der Geschwister der Auffassung sein, das Haus der Eltern behalten zu wollen, um es gemeinsam zu vermieten.

Das dritte Kind benötigt jedoch das Geld aus dem Erbe. Wenn die beiden anderen ihre Schwester bzw. ihren Bruder nicht ausbezahlen können, kommt es bei Nichteinigung zur Zwangsversteigerung des Hauses.

Eine Erbauseinandersetzung im Streit führt daher in der Praxis meist zu Verlusten für alle Beteiligten.