Pflichtteilsberechtigte

Welche Pflichtteilsberechtigte gibt es?

Pflichtteilsberechtigte – Es Dinge im Leben mit denen man sich ungern befasst.

Dabei spielt das Thema Berufsunfähigkeit genauso eine Rolle wie der Tod.

Dies umso mehr, wenn vor dem Tod die Familienverhältnisse zerrüttet sind.

Entsprechend beschäftigt man sich mit den Problematiken des Pflichtteils immer erst dann, wenn der entsprechende Fall tatsächlich eingetreten ist.

Worum geht es beim Pflichtteil?

Ein Pflichtteil spielt nur dann eine Rolle, wenn ein Testament vorliegt, dass eine bestimmte, dem Erblasser besonders nahestehende Person von der Erbfolge ausschließt. Klassische Fälle sind der missratene Sohn oder die untreue Ehefrau.

Häufig geht der Bruch soweit, dass im Testament von einer Enterbung die Rede ist.

Ein vollständiger Ausschluss von der Erbschaft ist jedoch nur dann möglich, wenn die betreffende Person eine schwere Straftat am Erblasser oder an dessen Angehörigen begangen hat. Die gilt zumindest dann, wenn es sich um Pflichtteilsberechtigte handelt.

Ganz bestimmte gesetzliche Erben

Um pflichtteilsberechtigt zu sein, muss es sich um eine Person handeln, die einen gesetzlichen Erbanspruch hat. Dies bedeutet, dass diese Person ohne Vorliegen eines Testaments aufgrund der gesetzlichen Regelungen erben würde.

Entsprechend gibt das Anrecht auf den Pflichtteil für folgende Personengruppen:

  • Ehegatten
  • Kinder
  • Eltern

Sofern keine Kinder und kein Ehegatte vorhanden ist, erben nach dem Gesetz tatsächlich die eigenen Eltern. Erst wenn auch diese bereits verstorben sind, geht dieses Recht auf die Geschwister über. Diese sind jedoch explizit nicht pflichtteilsberechtigt und können entsprechend vollständig enterbt werden.

Die Höhe des Pflichtteils

Bleibt abschließend die Frage, wie hoch eigentlich der Pflichtteil ist. Bei Berechnung desselben wird fiktiv angenommen, dass kein Testament vorliegt. Dann wird nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ermittelt, welcher Erbe welchen Anteil des Erbes erhalten würde.

Die oder der Pflichtteilsberechtigte erhält dann genau die Hälfte dessen, was ihm nach dem Gesetz als Erbe zustehen würde, wenn kein Testament des Erblassers vorhanden wäre.