Ehevertrag Erbe

Ehevertrag Erbe – Ehegatten erben kraft Gesetzes einen Pflichtteil.

Dieser Teil unterliegt gesetzlichen Regelungen.

Wer die geregelten Anteile verändern möchte, sollte rechtzeitig einen Ehevertrag abschließen, indem die Verteilung des Nachlasses und die den Ehepartner treffenden Anteile geregelt sind.

Grundsätzliche Erbregelungen in der Ehe

Ohne zusätzliche Vereinbarung erbt ein Ehepartner einen geregelten Mindestanteil des Nachlasses. Dieser Pflichtteil beträgt grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses, wenn Erben erster Ordnung (also Kinder) vorhanden sind. Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Teil um ein weiteres Viertel.

Die Zugewinngemeinschaft tritt ein, wenn keine entgegenstehenden Regelungen (z.B. in Form eines Ehevertrags) getroffen wurden. Der Ehepartner würde dann eine Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte erben.

Sind keine Kinde vorhanden, erbt der Ehepartner direkt eine Hälfte, die sich wieder um ein Viertel erhöht, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand. Der Ehegatte würde dann 75% des Nachlasses erben.

Der Ehegattenvoraus

Zusätzlich zu dem Pflichtteil erbt der verbliebene Ehegatten den sogenannten Voraus. Zum Voraus gehören die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör zu einem Grundstück sind, und die Hochzeitsgeschenke.

Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) oder neben den Großeltern, erbt er den Voraus auf jeden Fall. Ist er gesetzlicher Erbe neben Erben erster Ordnung (Kinder und Enkelkinder) erbt er ihn, wenn er die Gegenstände zur Führung eines ordnungsgemäßen Haushalts benötigt.

Geregelt ist all dies in §1932 BGB.

Inhalt und Form des Ehevertrags

Im Ehevertrag dürfen Abweichungen von der Zugewinngemeinschaft vereinbart (Gütertrennung). Den Pflichtteil kann ein Ehevertrag jedoch nicht berühren. Der Ehegatte erbt also in jedem Fall ein Viertel bzw. die Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Ein Ehevertrag muss laut Gesetz von einem Notar beurkundet werden (§1410 BGB). Aufgesetzt werden kann er vorher alleine.

Ein Rechtsbeistand in Form eines Anwalts ist nicht notwendig.

Das hinzuziehen eines Anwalts kann jedoch vor allem dann sinnvoll sein, wenn sich beide Partner vorher unabhängig voneinander beraten lassen möchten.