Pflichtteilsanspruch Berlin

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Beim Erben bildet der Anspruch auf den Pflichtteil die Ausnahme. Dies liegt daran, dass er nur eine eng umgrenzte Zahl von erbberichtigen Personen betrifft.

Dabei muss es sich um nahe Verwandte oder Ehegatten des Erblassers handeln, die per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Eine vollständige Enterbung ist jedoch bei Kindern, Eltern und Ehegatten nicht möglich. Diese erhalten dann den Pflichtteil.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

PflichtteilsanspruchDie Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Für die Berechnung der Höhe wird daher so getan, als würde überhaupt kein Testament existieren. Dann wird untersucht, wer in welcher Höhe gesetzlich erben würde und der Anteil der oder des Pflichtteilsberechtigten durch zwei geteilt.

Praktisch sieht das so aus: Verstirbt der Ehemann und hinterlässt neben der Ehefrau zwei Kinder, von denen er eines enterbt hat, so erbt zunächst die Frau die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den beiden Kindern aufgeteilt. Diese würden als dem Gesetz nach jeder ein Viertel erben. Der Pflichtteil beträgt damit ein Achtel des gesamten Erbes.

Der Pflichtteilsanspruch muss angemeldet werden

Eine wichtige Besonderheit des Pflichtteils ist, dass der Anspruch angemeldet werden muss. Während eine Erbschaft also automatisch erfolgt und gegebenenfalls aktiv ausgeschlagen werden muss, ist es beim Pflichtteil genau umgekehrt. Wir der Pflichtteilsanspruch nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Todes des Erblassers erhoben verjährt dieser.

Ist eine vollständige Enterbung möglich?

Bleibt die Frage, ob nicht unter gewissen Umständen auch ein vollständiger Ausschluss vom Erbe möglich ist. Tatsächlich ist dies bei gesetzlichen Erben mit Anspruch auf den Pflichtteil nur dann möglich, wenn Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder diesem nahestehenden Personen verübt haben.

In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber die persönlichen Verbindungen als so gestört an, dass ein vollständiger Ausschluss vom Erbe über ein entsprechend formuliertes Testament gesetzlich möglich ist.