Erbengemeinschaft Haus

Erbengemeinschaft Haus – Wenn eine Gruppe von Personen gemeinschaftlich den Nachlass einer verstorbenen Person erbt, bilden sie eine Erbengemeinschaft (vgl. §2032 BGB).

Diese Erbengemeinschaft kann das Erbe unter sich grundsätzlich aufteilen. Erbt eine Erbengemeinschaft jedoch ein Haus oder ein Grundstück, treten Schwierigkeiten auf.

Erbengemeinschaft Haus – welche Rechte und Pflichten sind zu beachten?

Die Erbengemeinschaft erbt das Haus als Gesamthandeigentum. Das bedeutet, dass alle Erben eines Hauses gemeinsam als gleichberechtigte Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Sie können fortan gemäß §47 GBO (Grundbuchordnung) nur gemeinsam über das Haus verfügen.

Alle Rechte, wie z.B. der Verkauf oder die Vermietung des Erbes, können nur gemeinschaftlich durchgesetzt werden und alle Pflichten, z.B. finanzieller Natur, betreffen ebenfalls alle Mitglieder der Erbgemeinschaft gleichermaßen.

Das gilt selbst dann, wenn im Nachlass festgehalten wurde, dass ein Erbe nur einen kleinen Prozentteil des Hauses erben soll – an allen Entscheidungen ist dieser Erbe dennoch gleichermaßen beteiligt.

Wie kann mit dem Haus verfahren werden?

Die Erbgemeinschaft hat mehrere Möglichkeiten, um mit dem Haus zu verfahren. Sind sich die Erben einig, dass das Haus z.B. vermietet werden soll, können sie dies als GbR gemeinsam in die Wege leiten. Dazu sollte ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. Die Erben haben außerdem die Möglichkeit, das Haus zu verkaufen.

Auch dies können sie nur gemeinschaftlich, doch anschließend kann der Erlös gerecht unter allen Erben aufgeteilt werden. Der Hausverkauf ist in der Regel die schnellste Lösung, um das Problem der Erbengemeinschaft zu lösen. Möchte ein Erbe das Haus als Eigenheim nutzen, besteht für ihn die Möglichkeit, die anderen Erben auszuzahlen.

Dazu muss ein notariell beurkundeter Auflösungsvertrag stattfinden, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

Was geschieht bei Uneinigkeit?

Sind sich die Erben uneinig, kann das Problem nur juristisch gelöst werden. Jedes Mitglied der Erbgemeinschaft kann jederzeit die Auflösung derselben beantragen. Dann findet eine Auseinandersetzungsklage statt. Das Ergebnis einer solchen Klage beinhaltet meistens jedoch die schlechteste Lösung für alle Beteiligten, denn als letzte Lösung ordnet das Nachlassgericht die Teilversteigerung (eine Form der Zwangsversteigerung) an.

Bei dieser Versteigerung wird das Haus meist weit unter Marktwert versteigert, weshalb nur ein sehr geringer Erlös für alle Erben zu erwarten ist.

Bei der Teilversteigerung haben alle Erben das Recht mitzubieten. Allerdings ist die Teilversteigerung als solche mit zusätzlichen Kosten verbunden.