Erbteil

Erbteil – Als Erbteil wird der Anteil an dem Nachlass einer verstorbenen Person bezeichnet.

Der Erbteil ist nicht mit dem Pflichtteil gleichzusetzen. Trotz der Begriffsähnlich bestehen deutliche Unterschiede.

Erbrechtliche Grundlagen zum Erbteil

Der Erbteil ist ganz Allgemein gesprochen der Teil des Nachlasses, den ein Erbe erhält – unabhängig davon, ob er gesetzlicher Erbe ist oder durch eine letztwillige Verfügung eingesetzt wurde.

Besteht keine letztwillige Verfügung wird die gesetzliche Erbfolge eingesetzt, die regelt, welche Verwandten in welcher Reihenfolge erben. Diese werden in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die nächsten Verwandten und erben zuerst, Erben dritter Ordnung sind entfernte Verwandte und erben zuletzt.

Besteht eine letztwillige Verfügung, z.B. in Form eines Testaments, ist geregelt, wer als Erbe was bekommen soll. Der dort geregelte Erbteil ist meistens genau definiert und klärt, welche Erbe welche Gegenstände oder welche Summen erhalten soll.

Abgrenzung zum Pflichtteil

Hat ein Verstorbener in einer letztwilligen Verfügung festgehalten, dass Verwandte keinen Erbteil erhalten sollen, steht Kindern, Ehegatten und Eltern des Verstorbenen dennoch ein Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist gesetzlich geregelt. Anders als der Erbteil bezieht er sich jedoch nur auf einen bestimmten Geldwert.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe, nicht auf bestimmte Gegenstände. Anspruch auf einzelne Gegenstände des Nachlasses haben nur die Erben, deren Erbteil durch eine letztwillige Verfügung festgehalten wurde.

Erbteil und Pflichtteil zusammen?

Manchmal kommt es vor, dass eine verstorbene Person den Pflichtteil umgehen möchte, indem sie ihren gesetzlichen Erben durch eine letztwillige Verfügung nur einen sehr geringen Erbteil vermacht. Grundsätzlich schließen sich ein geregelter Erbteil und ein Pflichtteil aus.

Hat der Verstorbene dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur einen geringen Erbteil vermacht, um den Pflichtteilsanspruch zu umgehen, greift das deutsche Erbrecht auch hier ein. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann Anspruch auf Ergänzung seines Erbteils um die Summe, die bis zum Pflichtteil fehlt.

Entstehen Uneinigkeiten oder Schwierigkeiten dieser Art, kann es hilfreich sein, anwaltliche Unterstützung hinzu zu ziehen.