Pflichtteil Ehegatte Berlin

Pflichtteil Ehegatte Berlin – Sollte man durch eine letztwillige Verfügung vom eigenen Ehepartner enterbt worden sein, stellt man sich die Frage, ob man den Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen kann.

Grundsätzlich soll der Pflichtteil engen Verwandten eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass sichern.

Hat der Ehegatte einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Damit eine Person seinen Pflichtteil geltend machen kann, muss er zunächst zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen. Als pflichtteilsberechtigt gelten zum einen die Erben erster Ordnung, also die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder, können auch dessen Eltern oder Geschwister pflichtteilsberechtigt sein.

Da der Ehepartner nicht im eigentlichen Sinne mit Erblasser verwandt ist, wird er in der Erbenordnung auch nicht aufgezählt.

Der Ehepartner nimmt im deutschen Erbrecht eine Sonderstellung ein. Ihm steht grundsätzlich stets ein Anspruch auf den Pflichtteil zu.

Dieser entfällt lediglich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorlagen.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Ehegatten?

Der Pflichtteil der Ehegatten richtet sich in seiner Höhe stets nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser gesetzliche Erbteil konkret ausfällt, hängt unter anderem von der Anzahl der Kinder des Erblassers ab.

Desweiteren spielt der Güterstand der Ehegatten während der Ehe eine entscheidende Rolle. Hierbei müssen einige Besonderheiten beachtet werden.

Wenn Sie sich fragen, wie hoch Ihr Pflichtteil nach dem Tod Ihres Ehepartners ausfällt, dann wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldmann.

Wie wird der Pflichtteil eingefordert?

Der pflichtteilsberechtigte überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch gegenüber dem oder den Erben geltend machen. Dabei muss er den Anspruch in seiner Höhe konkret beziffern.

Zu diesem Zweck kann er Informationen zur Höhe des Nachlasses von den Erben einfordern, um die Höhe des gesetzlichen Erbteils zu ermitteln.

Aus Gründen der besseren Beweisbarkeit sollte der Anspruch auf den Pflichtteil schriftlich eingefordert werden.