Enterben Berlin

Enterben Berlin – Grundsätzlich hat jeder Erblasser die Möglichkeit, Angehörige durch die Errichtung eines Testaments zu enterben.

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In einer letztwilligen Verfügung müssen Sie nicht einmal begründen, warum eine bestimmte Person Sie nicht beerben soll.

Wie kann ein gesetzlicher Erbe enterbt werden?

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Grundsätzlich müssen Sie, um einen nahen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen, eine letztwillige Verfügung errichten. In dieser können Sie entweder ganz konkret formulieren, dass eine bestimmte Person X Sie nicht beerben soll oder Sie nehmen die Enterbung indirekt vor, indem Sie andere Personen als Erben einsetzen.

Ein klassisches Beispiel für diese indirekte Enterbung stellt das Berliner Testament dar. Bei dieser Form des Ehegattentestaments setzen die Partner sich gegenseitig zu Alleinerben ein und benennen ihre Kinder (oder andere Personen) zu Schlusserben.

Enterbung kann Anspruch auf den Pflichtteil nicht verhindern

Werden Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser enterbt, dann haben sie dennoch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Durch das Pflichtteilsrecht möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nahe Angehörige am Nachlass des Erblassers beteiligt und dadurch finanziell abgesichert werden.

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB die Kinder des Erblassers, dies beinhaltet auch nichteheliche sowie adoptierte Kinder, die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers, sollte dieser keine eigenen Nachkommen haben.

Sollten Sie von einem nahen Angehörigen enterbt worden sein und fragen sich nun, ob Sie Anspruch auf den Pflichtteil haben, dann wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.

Enterben Berlin – Kann auch der Pflichtteil entzogen werden?

Wer nahe Angehörige wie seine Kinder nicht nur enterben, sondern ihnen auch ihren Pflichtteil entziehen möchte, der braucht dafür gute Gründe. Denn die Entziehung des Pflichtteils stellt eine absolute Ausnahme dar. Diese Gründe müssen im Testament aufgeführt werden.

Beispielhaft zu nennen wäre hier, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer diesem nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich bereits eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.