Erbrecht Kinder Berlin

Erbrecht Kinder Berlin – Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, dann richtet sich die Frage danach, wer ihn beerbt, nach der gesetzlichen Erbfolge.

Die Kinder eines Erblassers haben dabei als Erben 1. Ordnung stets ein Erbrecht.

Die Stellung der Kinder in der gesetzlichen Erbfolge

Richtet sich die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht, dann ist das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und potentiellem Erbe das ausschlaggebende Kriterium.

Die nächsten Verwandten wie Kinder und Enkel erben daher zuerst.

Zudem schließen nähere Verwandte grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Das gesetzliche Ordnungssystem teilt Verwandte einer bestimmten Erbenordnung zu. Kinder des Erblassers, sowie Enkel und Urenkel werden dabei der 1. Ordnung zugerechnet.

Hat ein Erblasser also Kinder, dann erhalten die Erben 2. Ordnung wie die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister keine Beteiligung am Nachlass.

Wie viel erben Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge?

Gibt es keine letztwillige Verfügung eines Erblassers, dann richten sich die Erbfolge sowie die Erbquote nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Rolle spielt neben der Anzahl der erbberechtigten Kinder auch, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte zwei Kinder, dann erben sowohl die Kinder als auch der Ehegatte zur Hälfte. Jedes Kind erhält also 1/4 des Nachlasses.

Können Kinder im deutschen Erbrecht enterbt werden?

Grundsätzlich können Erblasser frei darüber entscheiden, wer sie im Falle ihres Todes beerben soll. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden können. Kinder können ebenfalls enterbt werden.

Allerdings steht nahen Angehörigen im deutschen Erbrecht eine Mindestteilhabe am Nachlass in Form des Pflichtteils zu.

Zu diesen nahen Angehörigen zählen die Kinder eines Erblassers. Mehr zum Thema Erbrecht der Kinder erfahren Sie von Ihrem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.

Die Stellung der Kinder im deutschen Erbrecht

Erbrecht Kinder – Wenn es darum geht, nach dem eigenen Ableben etwas weiterzugeben, kommen in praktisch allen Kulturen der Erde vor allem die eigenen Kinder zum Zug.

Diesem Umstand trägt auch das deutsche Erbrecht Rechnung.

Bei den Kindern handelt es sich dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach um so genannte Erben 1. Ordnung.

Sind Erben erster Ordnung vorhanden gehen alle anderen gesetzlichen Erben anderer Ordnungen leer aus.

Die einzige Ausnahme hierzu bildet ein überlebender Ehepartner. Dieser ist jedoch nicht in eine bestimmte Ordnung eingereiht, sondern erbt jeweils neben den Erben 1. oder 2. Ordnung.

Die gesetzliche Aufteilung des Erbes

Sofern kein Testament vorliegt, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorgaben. Sofern ein überlebender Ehegatte vorhanden ist, erbt dieser meist die Hälfte. Ob dies der Fall ist, hängt vom Güterstand der Ehe ab. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden handelt es sich bei der Ehe um eine Zugewinngemeinschaft.

Dies hat zur Folge, dass ein Ehegatte neben dem Erbteil von einem Viertel gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich erhält.

Lebten die Ehegatten dagegen in Gütertrennung, ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten auf ein Viertel beschränkt. Das übrige Vermögen wird dann zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Wenn ein letzter Wille vorhanden ist

Kinder können vom Erblasser jedoch auch per Testament als Erben eingesetzt werden. Dies gibt dem Erblasser ein wenig Spielraum bei der Aufteilung seines Vermögens. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Er kann weder bestimmte Kinder noch den Ehepartner vollständig von der Erbschaft ausschließen. Sowohl Kinder als auch Ehepartner haben den Anspruch auf einen so genannten Pflichtteil.

Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was dem jeweiligen Erben nach dem Gesetz zustehen würde.

Wenn ein enterbtes Kind ein Geschwister hat und der Ehepartner noch lebt, würde es ein Viertel erben. Der Pflichtteil entspräche dann einem Achtel des Erbes.