Testament Berlin
Unter einem Testament versteht man nach deutschem Recht eine Verfügung von Todes wegen, die Regelungen für den Erbfall enthält.
Eine andere Bezeichnung für das Testament ist gemäß § 1937 BGB der Begriff der letztwilligen Verfügung.
Stirbt ein Erblasser ohne dass ein Testament vorhanden ist, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten, die sich in der Art ihrer Errichtung und der Anzahl der testierenden Personen voneinander unterscheiden.
Das eigenhändige bzw. das privatschriftliche Testament wird vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben. Bei der Unterschrift müssen Sie darauf achten, Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen anzugeben.
Besteht das Testament aus mehreren Seiten, gehört die Unterschrift unter den Text auf der letzten Seite. Zeit und Ort der Verrichtung sollten in der Erklärung angegeben werden. Dies ist zur späteren besseren Beweis- und Belegbarkeit unbedingt erforderlich.
Solch ein handschriftliches Einzeltestament kann jederzeit vom Testierenden widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Alternativ kann der Testierende einfach ein neues Testament errichten, welches den Inhalt des älteren Testaments aufhebt.
Neben dem handschriftlichen Testament gibt es das notarielle bzw. das öffentliche Testament. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Testierende seinen letzten Willen vor einem Notar bzw. übergibt diesem eine Niederschrift seines letzten Willens. Nach der Beurkundung durch den Notar wird das Testament in eine besondere amtliche Verwahrung genommen.
Was sind gemeinschaftliche Testamente?
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können gemäß § 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten. Auch gemeinschaftliche Testamente können sowohl handschriftlich als auch notariell errichtet werden.
Bei einem handschriftlich verfassten gemeinschaftlichen Testament sollte einer der Partner die letztwillige Verfügung verfassen und beide Partner diese dann unterschreiben.
Als Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments gilt, dass nach dem Tod des erstversterbenden Partners die wechselbezüglichen Verfügungen ihre Bindungswirkungen entfalten. Ein Widerruf ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Eine Sonderstellung innerhalb der gemeinschaftlichen Testamente nimmt das sogenannte Berliner Testament ein. Mittels eines Berliner Testaments setzen sich die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner zu Alleinerben ein.
Stirbt der erste Partner, dann wird der überlebende Partner zum Alleinerben und eventuelle Nachkommen erben als sogenannte Schlusserben erst nach dem zweiten Erbfall. Im Prinzip werden die Kinder also in Bezug auf den ersten Erbfall enterbt und erhalten lediglich ihren Pflichtteil.
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Warum ist die Errichtung eines Testaments sinnvoll?
Durch eine letztwillige Verfügung kann der Erblasser selbst darüber bestimmen, wer ihn im Falle des eigenen Todes beerben soll. Wer beispielsweise einen Teil seines Vermögens an Personen außerhalb der eigenen Familie vermachen möchte, der kann dies nur durch die Errichtung eines Testaments erreichen.
Auch der Ausschluss von Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ist nur auf diesem Wege möglich. Zudem können Erblasser durch eine letztwillige Verfügung Bedingungen aufstellen, unter denen eine bestimmte Person zum Erben wird. Diese Bedingungen können die Pflege der eigenen Person, die Volljährigkeit des potentiellen Erben oder die Ausübung eines bestimmten Berufs sein.
Wer mit einem Partner zusammenlebt, mit dem er weder verheiratet ist noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, sollte sich intensiv mit dem Thema Testament auseinandersetzen. Denn solch ein Partner würde im Falle des eigenen Ablebens völlig leer ausgehen.
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