Pflichtteilsrecht
Das deutsche Pflichtteilsrecht hat den Zweck, nahen Verwandten, wie Kindern oder Enkeln, sowie den Ehegatten eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu verschaffen.
Werden diese vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, dann steht ihnen zumindest ihr Pflichtteil zu. Durch das Pflichtteilsrecht wird der Erblasser also in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Die Voraussetzung dafür, seinen Pflichtteil gegenüber dem oder den Erben geltend machen zu können, ist eine Pflichtteilsberechtigung. Wer grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, ist in § 2303 BGB niedergeschrieben.
Hier werden zum einen die Abkömmlinge des Erblassers genannt, also Kinder, Enkel oder Urenkel, und der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers.
Auch die Eltern des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Die Geschwister des Erblassers sowie dessen Großeltern werden hingegen nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gezählt.
Welcher dieser grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Personen jedoch ganz konkret seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen kann, hängt von der Rangfolge der einzelnen Berechtigten untereinander ab. Die einzelnen pflichtteilsberechtigten Personen schließen sich untereinander gemäß der Verwandtenerbfolge aus.
Kinder und Ehegatten gehen beispielsweise den Eltern des Erblassers vor.
Neben diesen Voraussetzungen muss der Pflichtteilsberechtigte zudem durch den Erblasser enterbt worden sein oder durch ein Testament unter die Höhe seines Pflichtteils gesetzt worden sein.
Sollten Sie Fragen dazu haben, ob Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören und wie Sie diesen Anspruch geltend machen können, dann wenden Sie sich einfach an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.
Wie wird die Höhe des Pflichtteils berechnet?
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Pflichtteils nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Zunächst muss also ermittelt werden, wie hoch dieser gesetzliche Erbteil ausfällt. Ist dieser Wert bekannt, wird dieser halbiert. Denn die Höhe des Pflichtteils liegt stets bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin kann Ihnen dabei helfen herauszufinden, wie hoch der Nachlasswert insgesamt ist und auf welche Höhe sich Ihr gesetzlicher Erbteil beläuft.
Die Erben sind dazu verpflichtet, Ihnen die Höhe des Nachlasses auf Nachfrage mitzuteilen und Ihnen ein sogenanntes Nachlassverzeichnis auszuhändigen. Anschließend wird Ihr Rechtsbeistand die Unterlagen sichten und die Höhe des Pflichtteils berechnen. Denn bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs müssen Sie diesen genau beziffern.
Wie und innerhalb welcher Frist kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?
In der Regel können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch erst nach dem Eintritt des Erbfalls geltend machen. Allerdings greift das Pflichtteilsrecht nach der Testamentseröffnung nicht automatisch, sondern muss aktiv von Ihnen initiiert werden.
Verfassen Sie zu diesem Zweck ein Schreiben, in welchem Sie die Auszahlung Ihres Pflichtteils forden und diesen in der Höhe auch genau beziffern. Lassen Sie dieses Schreiben dem oder den Erben zukommen. Die schriftliche Einforderung des Pflichtteils ist zur späteren besseren Beweisbarkeit sinnvoll.
Bei der Einforderung Ihres Pflichtteils sollten Sie die geltenden Fristen nicht außer Acht lassen. Für den Pflichtteilsanspruch gilt eine Drei-Jahres-Frist. Sie beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem sich der Erbfall ereignet hat.
Sollten sich die Erben weigern, Ihrer Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils nachzukommen, dann kann Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin für Sie den Klageweg beschreiten, nachdem er den oder die Erben erneut uir Zahlung aufgefordert hat.