Pflichtteil zu Lebzeiten
Pflichtteil zu Lebzeiten – Schenkungen zu Lebzeiten können in seltenen Fällen auf das Erbe angerechnet werden – unter bestimmten Voraussetzungen ist das auch auf den Pflichtteil anwendbar.
Teilweise kann sogar abgemacht werden, den Pflichtteil vollständig zu Lebzeiten auszuzahlen und entsprechend auf einen Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers zu verzichten.
Pflichtteil zu Lebzeiten – wie ist das möglich?
Pflichtteile sollen verhindern, dass besonders nahestehende Personen, vor allem die Kinder des Verstorbenen, im Todesfall leer ausgehen. Normalerweise erhalten die Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteile erst im Erbfall. Ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten besteht nicht.
Sind sich Erblasser und künftiger Erbe jedoch einig, dass der Pflichtteil zu Lebzeiten ausgezahlt werden soll, können sie dies schriftlich festhalten und notariell beurkunden lassen.
Wichtig ist, dass sich beide Parteien vollkommen einig darüber sind und der künftige Erbe einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnet.
Die Ausgleichszahlung orientiert sich in der Regel an der Höhe des künftigen Erbes, kann jedoch auch – im gegenseitigen Einverständnis – eine andere Summe betragen. Der Pflichtteil zu Lebzeiten bezieht sich auf eine Geldleistung.
Welche Vorteile hat der Pflichtteil zu Lebzeiten?
Sowohl für den Erblasser als auch für den künftigen Erben kann die Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten Vorteile haben. Der künftige Erbe erhält die Summe sofort und muss nicht auf den Todesfall warten, während der Erblasser im Anschluss an den Pflichtteilsverzicht mit dem restlichen Erbe so verfahren kann, wie er möchte.
Gerade in Fällen, in denen ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werde soll, kann dies eine gute Lösung sein. Teilweise treten auch steuerliche Vorteile ein.
Welche Nachteile sind zu beachten?
Die Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten kann allerdings auch Nachteile haben. Da keiner weiß, was in der Zeit zwischen dem Pflichtteilsverzicht und dem Erbfall geschieht, kann die ausgezahlte Summe höher oder niedriger sein, als die, die der künftige Erbe im Erbfall erhalten hätte (z.B. könnte sich das Vermögen des Erblassers noch vermehren).
Im Erbfall kann der Erbe keinen Anspruch auf irgendeine Auszahlung mehr geltend machen. Der Erblasser verliert außerdem eine Summe seines Vermögens direkt.
Die Vor- und Nachteile sind im Einzelfall genau abzuwiegen.
Im Zweifelsfall sollte juristische Beratung eingeholt werden. Der Pflichtteil zu Lebzeiten kann sonst schnell zu Streitigkeiten führen.