Pflichtteil Enkel Berlin
Haben Enkel ein Anrecht auf den Pflichtteil?
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In der Praxis spielt der Pflichtteil für Erben eine bestenfalls untergeordnete Rolle. Dies liegt daran, dass eine sehr spezielle Konstellation vorliegen muss. So muss der Erblasser zunächst sein eigenes Kind überlebt haben. Dann muss ein Testament vorliegen.
Dieses muss eine Klausel enthalten, welche das verstorbene Kind des Erblassers von der Erbfolge explizit ausschließt. Anstelle dieses Kindes treten dann die noch lebenden Enkel, welche Anspruch auf den Pflichtteil erheben können.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich am gesetzlichen Erbanspruch. Dabei wird so getan, als wäre vom Erblasser kein Testament verfasst worden. Die Erbfolge richtet sich dann nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist der fiktive Erbanteil berechnet wird dieser halbiert.
Dieser Anteil des Vermögens ist dann der Pflichtteil.
Praktisch gestaltet sich dieses Verfahren so: Ein Erblasser hat drei Kinder. Das älteste Kind wurde von ihm enterbt, ist bereits verstorben und hat seinerseits zwei Kinder hinterlassen. Sofern auf die Ehefrau des Erblassers bereits verstorben sein sollte, erbt jedes der Kinder ein Drittel.
Das Drittel der Enkel wird durch zwei geteilt. Der gesetzliche Erbanspruch beträgt damit ein Sechstel. Dieser wird wiederum hälftig geteilt, um den Pflichtteil zu berechnen. Dieser beträgt entsprechend ein Zwölftel der Erbmasse.
Den Pflichtteil anmelden
Für Pflichtteilsberechtigte wichtig zu wissen ist, dass der Pflichtteil angemeldet werden muss. Während eine Erbschaft immer automatisch erfolgt und ein Erbberechtigter sein Erbe aktiv ausschlagen muss, wenn er es nicht haben will, ist es in Bezug auf den Pflichtteil genau umgekehrt. Sofern keine Anmeldung des Anspruchs erfolgt, wird kein Pflichtteil ausgezahlt.
Darüber hinaus unterliegt der Anspruch auf den Pflichtteil außerdem der gesetzlichen Verjährung. Dabei greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese endet am Jahresende drei Jahre nach Kenntnisnahme des Todesfalls.
Erfährt die oder der Pflichtteilsberechtigte also am 20. Mai 2020 vom Erbfall endet die Frist entsprechend am 31.12. 2023.