Pflichtteil Erbe Berlin
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Im deutschen Erbrecht haben potentielle Erblasser die Wahl, ob sie im Rahmen der sogenannten gewillkürten Erbfolge eine eigene letztwillige Verfügung errichten und darin Erben benennen möchten oder ob sie es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.
Entscheiden sich Erblasser für das Aufsetzen von Testament oder Erbvertrag, können sie theoretisch auch Menschen enterben bzw. gesetzliche Erben in ihren letztwilligen Verfügungen nicht bedenken.
Pflichtteil Erbe Berlin – Was ist der Pflichtteil eigentlich?
Im deutschen Erbrecht beschreibt der Pflichtteil einen Anspruch der nächsten Angehörigen eines Erblassers, eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen zu erhalten.
Auch wenn der Erblasser eine grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Person enterbt, kann er nicht über den Erhalt oder Nichterhalt des Pflichtteils entscheiden.
Das Pflichtteilsrecht schränkt demnach die Testierfreiheit eines Erblassers ein. Insbesondere Kinder und Ehegatten sollen durch das Pflichtteilsrecht begünstigt werden, damit sie im Falle einer Enterbung nicht mit völlig leeren Händen dastehen.
Hat ein Erbe seinen Erbteil ausgeschlagen, kann er nur in Ausnahmefällen seinen Pflichtteil verlangen.
Einer dieser Ausnahmefälle betrifft Erbteile, die mit einer Beschränkung oder Beschwerung versehen waren.
Der zweite Ausnahmefall betrifft die Ausschlagung des Erbteils bei Eheleuten.
Hat ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kann der überlebende Ehegatte den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Diese Vorgehensweise wird häufig aus taktischen Gründen praktiziert.
Haben Sie noch weitere Fragen zu den Themen Pflichtteil und Pflichtteilsrecht, dann können Sie sich vertrauensvoll an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman wenden.
Welcher Personenkreis kann den Pflichtteil verlangen?
Der Personenkreis, der sich beim Tod eines Erblassers auf seinen Pflichtteilsanspruch berufen kann, ist sehr eng gehalten. Grundsätzlich haben nur die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel, sowie die Eltern und Ehegatten der Erblasser einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Dabei gehen nahe Angehörige, ähnlich wie bei der gesetzlichen Erbfolge, den weiter entfernten Verwandten vor. Hat ein Erblasser beispielsweise Kinder, dann können die Eltern des Erblassers nicht den Pflichtteil verlangen.
Damit die jeweiligen nahen Angehörigen ihren Pflichtteil einfordern können, müssen sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Denn nur wer enterbt wurde, kann seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Ob Sie zum Personenkreis zählen, der seinen Pflichtteil von den Erben verlangen kann, wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin in einem Gespräch gerne noch näher erläutern.
Wie wird der Pflichtteil eingefordert?
Ihren Pflichtteil erhalten Sie beim Tod eines Erblassers nicht automatisch, sondern müssen diesen aktiv einfordern. Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch fristgerecht gegenüber dem oder den Erben geltend machen. Dies machen Sie aus Gründen der Beweisbarkeit idealerweise schriftlich.
Zudem müssen Sie Ihren Anspruch in der Höhe genau beziffern. Zu diesem Zweck können Sie von den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis einfordern. Die Erben sind dazu verpflichtet, Ihnen diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Mit Hilfe eines Rechtsanwalt oder Gutachters können Sie dann die genaue Höhe des Pflichtteils ermitteln.
Achten Sie darauf, dass Ihr Anspruch auf den Pflichtteil einer Verjährungsfrist unterliegt. Grundsätzlich beläuft sich die Frist für die Verjährung auf den Pflichtteilsanspruch auf drei Jahre.
Die Frist beginnt zum Ende des Kalenderjahres zu laufen, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfahren hat.
Im Falle der Enterbung durch ein Testament erhalten die Pflichtteilsberechtigten vom zuständigen Nachlassgericht ein Protokoll der Testamentseröffnung. Dieses Protokoll würde den Beginn der Verjährungsfrist in Gang setzen.
Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil jedoch spätestens.