Erbvertrag Berlin
Der Erbvertrag stellt in Deutschland eine beliebte Alternative zum klassischen Testament dar.
Testament und Erbvertrag sind Verfügungen von Todes wegen, mit denen man Regelungen für den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tod treffen kann.
Was genau ist ein Erbvertrag?
Was genau unter dem Begriff des Erbvertrags zu verstehen ist, wird in § 1941 I BGB erläutert. Nach dieser Vorschrift kann ein Erblasser durch den Schluss eines Vertrages einen Erben einsetzen und damit verbundene Auflagen anordnen. Auch Vermächtnisse können in einem Erbvertrag festgehalten werden.
Testament und Erbvertrag unterscheiden sich vor allem darin, dass ein Einzeltestament von einem Testierenden jederzeit nach § 2253 BGB widerrufen oder abgeändert werden kann, während ein Erbvertrag eine Bindungswirkung entfaltet.
Der Begünstigte beim Erbvertrag erlangt bei dieser Form der Verfügung von Todes wegen eine Anwartschaft, also eine gesicherte Position auf die im Erbvertrag festgehaltenen Vereinbarungen. Ein gegenwärtiger schuldrechtlicher Anspruch erwirbt der Vertragserbe gegenüber dem Erblasser allerdings nicht.
Erbverträge können sowohl aus einseitigen als auch aus vertraglichen Verfügungen bestehen. Der Erbvertrag muss aber mindestens eine vertragliche bzw. zweiseitige Verfügung enthalten, um als Erbvertrag klassifiziert werden zu können. Nur einseitige Verfügungen in einem Vertragsdokument reichen nicht aus, um dieses als Erbvertrag einzuordnen.
Wie wird ein Erbvertrag geschlossen?
Der Abschluss eines Erbvertrags setzt die höchstpersönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Vertragspartner vor einem Notar vor. So ist es in § 2276 BGB niedergeschrieben. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass Vertragspartner, die selbst keine Verfügungen von Todes wegen in dem Erbvertrag treffen möchten, sich vor dem Notar von einem Dritten vertreten lassen können.
Um einen Erbvertrag schließen zu können, müssen die Beteiligten sowohl unbeschränkt geschäftsfähig als auch testierfähig sein.
Bindungswirkung gegenüber dem Vertragspartner entfalten übrigens nur Erbeinsetzungen, Auflagen und Verfügungen. Weitere einseitige Verfügungen wie beispielsweise die Testamentsvollstreckung kann der Erblasser selbstverständlich einseitig im Erbvertrag anordnen.
Sollten Sie noch weitere Fragen im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrages haben, dann wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.
Für wen macht der Abschluss eines Erbvertrages Sinn?
Wer nicht verheiratet ist und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, der kann kein Ehegattentestament aufsetzen. Nicht verheiratete Paare, die gemeinsame Verfügungen für den Fall des Todes treffen möchten, können dies mithilfe eines Erbvertrages machen.
Paare, welche sich gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einsetzen oder andere wechselbezügliche Verfügungen vornehmen möchten, können diesen Wunsch in einem Erbvertrag umsetzen.
Auch dann, wenn man Verwandte im Gegenzug zur Erbeinsetzung zu bestimmten Leistungen verpflichten möchte, kann ein Erbvertrag gute Dienste leisten. Auch ein Pflichtteilsverzicht kann im Erbvertrag vereinbart werden.
Ein großer Vorteil des Erbvertrages besteht darin, dass sich bereits zu Lebzeiten des oder der Erblasser alle Vertragsparteien über ihre Pflichte und Rechte im Todesfall im Klaren sind.
Die Verbindlichkeit des Erbvertrags hat zur Folge, dass keiner der Vertragspartner ohne die Zustimmung des anderen Vertragspartners Änderungen an den vertraglichen Vereinbarungen vornehmen kann. Das gibt den Vertragsparteien Sicherheit.
Wenn Sie herausfinden möchten, ob in Ihrer familiären Situation der Abschluss eines Erbvertrags Sinn macht, dann lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman umfassend zu diesem Thema beraten. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen alle Vor- und Nachteile des Erbvertrags sowie die Voraussetzungen zum Abschluss solch eines Vertrags in Ruhe erläutern.