Erbvertrag Pflichtteil

Erbvertrag Pflichtteil – Jetzt anrufen und beraten lassen:

Telefon 030-355 13 258

Oder senden Sie uns eine eMail an info@Anwalt-Erbrecht-Berlin24.de

Wird ein naher Verwandter durch einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, dann steht diesem unter Umständen dennoch eine Mindestteilhabe am Nachlass zu.

Diese Mindestteilhabe am Nachlass wird auch als Pflichtteil bezeichnet.

Was ist ein Erbvertrag?

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine Form der Verfügung von Todes wegen, durch welche man Regelungen im Hinblick auf den Verbleib des eigenen Vermögens treffen kann.

Im Unterschied zum Testament bindet sich der Testierende bei einem Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner, auch wenn dies keine schuldrechtliche Bindung im engeren Sinne darstellt.

Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet und von den Vertragsparteien unterschrieben werden.

Was versteht man unter dem Pflichtteil?

Der Pflichtteil soll nahen Angehörigen eines Erblassers, die von diesem enterbt wurden, eine Mindestteilhabe am Nachlass sichern. Auch wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen Willen zur Enterbung der betreffenden Person kundgetan hat, kann diesem nur in extremen Ausnahmefällen der Pflichtteil entzogen werden.

Das Pflichtteilsrecht schränkt also die Testierfreiheit des Erblassers ein. Nur pflichtteilsberechtigte Personen können jedoch den Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel oder Urenkel.

Zudem gehören auch die Ehepartner sowie die eingetragenen Lebenspartner zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Auch die Eltern des Erblassers können unter Umständen pflichtteilsberechtigt sein.

Pflichtteilsstrafklauseln in den Erbvertrag aufnehmen

Werden die Nachkömmlinge eines Erblassers durch einen Erbvertrag enterbt, da zunächst der Ehepartner zum Alleinerben werden soll, dann haben sie dennoch weiterhin einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Sollte es außerdem so vorgesehen sein, dass die Abkömmlinge nach dem Tod des zweiten Elternteils zu Erben werden, könnte die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel sinnvoll sein.

Diese könnte die Abkömmlinge davon abhalten, ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall einzufordern und so die Position den primär Begünstigten stärken.

Mehr zum Thema Erbvertrag und Pflichtteil erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aus Berlin Mordechay Goldman.