Erbrecht Erbfolge
Erbrecht Erbfolge – In Deutschland haben Erblasser die Möglichkeit, durch eine sogenannte gewillkürte Erbfolge selbst zu bestimmen, wer sie nach ihrem Tod beerben soll.
Für das Greifen der gewillkürten Erbfolge müssen die Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichten. Andernfalls richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht
Durch die gesetzlichen Bestimmungen im Erbrecht soll die Rechtsnachfolge eines Erblassers für den Fall geregelt werden, dass dieser keine Verfügungen von Todes wegen errichtet hat.
Alternativ greift die gesetzliche Erbfolge auch dann, wenn der Erblasser zwar eine letztwillige Verfügung aufgesetzt hat, diese aber wirksam angefochten wurde oder ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Zu gesetzlichen Erben werden nach deutschem Recht vorrangig die Verwandten sowie der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Lebenspartner.
Um zu ermitteln welche Verwandten genau erben, werden die Verwandten in Erbenordnungen eingeteilt.
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
Stirbt ein Erblasser ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen, dann erben primär die Erben 1. Ordnung. Diese sind die Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel oder Urenkel. Daneben ist ebenfalls der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Lebenspartner erbberechtigt.
Innerhalb der ersten Erbenordnung greift außerdem das sogenannte Stammesprinzip. Erben, die durch denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, begründen jeweils einen Stamm. Jeder dieser Stämme erbt zu gleichen Teilen.
Innerhalb aller Ordnungen gilt zudem das Repräsentationsprinzip. Ein zum Zeitpunkt des Todesfalls lebender Angehöriger schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus.
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