Erbrecht BGB
Das Erbrecht im BGB
Erbrecht BGB – Das Bürgerliche Gesetzbuch umfasst die wichtigsten Grundlagen des deutschen Zivilrechts.
Es ist in fünf Bücher unterteilt. Das fünfte und letzte Buch beschäftigt sich dabei in den §§ 1922 bis 2385 BGB mit dem Erbrecht. Dieses hat sich in seinen Grundzügen seit Einführung des BGB im Kaiserreich im Jahr 1900 nicht verändert.
Es genießt seit 1949 verfassungsrechtlichen Schutz durch das Grundgesetz. Dort wird in Art. 14 Abs. 1 GG neben dem Eigentumsrecht auch die Gewährleistung des Erbrechts garantiert.
Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Die wichtigste Unterscheidung im deutschen Erbrecht ist die zwischen der Vererbung durch Testament und der nach Gesetz. Sofern ein gültiges Testament vorliegt, kommt dabei das gesetzliche Erbrecht nicht zum Zug. Gleichwohl hat das gesetzliche Erbrecht ggf. auch dann seine Relevanz wenn ein Testament durch die Erben vorgelegt werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn im Testament ein gesetzlicher Erbe enterbt wird, dem ein Pflichtteil zusteht.
Die Höhe dieses Pflichtteils wird dann anhand der Regeln der gesetzlichen Erbfolge ermittelt.
Außerdem spielen bei der gesetzlichen Erbfolge viele rechtliche Aspekte eine Rolle, die mit der Erbschaft nicht unmittelbar etwas zu tun haben. So richtet sich etwa die Höhe des Erbteils eines überlebenden Ehegatten danach, in Rahmen welches Güterstandes die Ehe zwischen der Erbin und dem Verstorbenen geschlossen wurde.
Die Gültigkeit des Testaments
Ein weiteres weites juristisches Feld bildet die Wirksamkeit von testamentarischen Verfügungen. An das entsprechende Dokument hat das deutsche Recht deutlich höhere Anforderungen als an die größte Zahl von Verträgen. So muss etwa ein Testament nicht nur schriftlich, sondern handschriftlich abgefasst sein. Weiterhin ist wichtig, dass dieses unterschrieben wurde.
Im Falle eines so genannten Ehegattentestaments müssen beide Eheleute die Unterschrift leisten.
Weiterhin muss das Testament ein Datum tragen, da immer das jeweils letzte Testament Gültigkeit hat. Neben dem handschriftlichen Testament besteht außerdem die Möglichkeit, das Testament durch einen Notar errichten zu lassen.