Erbengemeinschaft BGB
Erbengemeinschaft BGB – Die Erbengemeinschaft des BGB ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass einer verstorbenen Person erbt.
Geregelt ist sie im §2032 BGB.
Die beteiligten Erben werden als Miterben bezeichnet (anders als der alleinige Erbe, der im juristischen Kontext Alleinerbe genannt wird).
Die Erbengemeinschaft erbt den Nachlass als Gesamthandsgemeinschaft.
Die Gesamthandsgemeinschaft
Die Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet eine Gruppe von Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Sie können entsprechend nur gemeinschaftlich über dieses Vermögen verfügen und es nur gemeinschaftlich verwalten.
Im Erbrecht kann ein Miterbe also nicht allein über das Erbe verfügen. Er kann nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Erbt eine Erbengemeinschaft aus vier Personen z.B. 40.000EUR, kann kein Miterbe alleine die 40.000EUR ausgeben. Es kann auch keiner 10.000EUR ausgeben.
Ein Miterbe kann lediglich über ein Viertel des Nachlasses verfügen. Er kann also festhalten lassen, dass eine andere Person seinen Anteil erhalten soll. Die 40.000EUR aufteilen können die Miterben nur gemeinschaftlich. Näher geregelt ist dies in den §§ 2033 BGB ff.
Nutzung der Erbgegenstände
Die Nutzung der Nachlassgegenstände steht allen Miterben gleichermaßen zu. Das bedeutet, dass jeder Miterbe einen Anspruch auf Nutzung erheben kann (z.B. das Fahren eines PKW). Möchte ein Miterbe einen Nachlassgegenstand alleine nutzen, können die Miterben Anspruch auf Nutzungsentschädigung erheben.
Eine solche Entschädigung erfolgt in der Regel in der Form von monetären Leistungen.
Auflösung der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft wird beendet, wenn der Nachlass aufgeteilt wurde oder nur noch ein Erbe am Leben ist. Können sich die Miterben nicht einigen, erfolgt der juristische Weg: Die Auseinandersetzung. Dieses zivilgerichtliche Verfahren regelt die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.
Das Verfahren beginnt mit einem Auseinandersetzungsvertrag und endet mit der tatsächlichen Aufteilung.
Kann der Nachlass seiner Natur nach nicht aufgeteilt (z.B. ein Grundstück oder eine Immobilie) und auch keine Einigung zwischen den Miterben erreicht werden, erfolgt meistens eine Teilversteigerung (eine Form der Zwangsversteigerung).