Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Ist nicht nur eine Person erbberechtigt, sondern werden gleich mehrere Personen zu Erben, dann bilden diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Erbengemeinschaft.
Die Erben werden auch als Miterben bezeichnet. In vielen Fällen kommt es dann zu einer Erbengemeinschaft, wenn die Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen geregelt wurde.
Die Rechtsform der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft hat die Form einer Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die einzelnen Miterben nur gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt sind.
Sie erwerben kein Eigentum an den einzelnen Gegenständen des Nachlasses. Gemäß § 2033 BGB kann jedoch jeder Miterbe über seinen Anteil am ungeteilten Nachlass verfügen, diesen also beispielsweise verkaufen.
Wie funktioniert die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft?
Das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft wird anhand vertraglicher Vereinbarungen unter den einzelnen Miterben verteilt. Bevor die Aufteilung der Erbmasse also tatsächlich beginnen kann, muss ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben vereinbart werden.
Sinnvollerweise wird der Auseinandersetzungsvertrag schriftlich fixiert, er kann aber auch mündlich oder sogar lediglich durch schlüssiges Handeln vereinbart werden. Sollte der Nachlass jedoch Gegenstände wie Immobilien, Grundstücke oder GmbH- Anteile enthalten, muss der Auseinandersetzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit notariell beurkundet werden.
Der Vollzug der zuvor im Vertrag vereinbarten Auseinandersetzung wird auch als Teilung bezeichnet.
Was geschieht bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?
Es besteht die Möglichkeit, dass einer der Miterben die anderen Erben auszahlt und selbst zum alleinigen Eigentümer des Nachlasses wird. Zudem kann sich die Erbengemeinschaft darauf einigen, dass der Nachlass an eine dritte Person veräußert und der erzielte Verkaufspreis anschließend unter den Miterben aufgeteilt wird.
Kann unter den Miterben keine einvernehmliche Regelung im Hinblick auf den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks oder einer Immobilie erzielt werden, kommt eine sogenannte Teilungsversteigerung in Betracht.
Erst durch eine vollständige Erbauseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
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