Erbfolge Berlin
Durch die Erbfolge soll geregelt werden, wer nach dem Tod eines Erblassers dessen Rechtsnachfolger wird und dessen Vermögen erbt.
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Im Hinblick auf die Erbfolge müssen die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge voneinander unterschieden werden.
Erstere regelt die Rechtsnachfolge des Erblassers für den Fall, dass dieser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat.
Bei der sogenannten gewillkürten Erbfolge hingegen, gibt es eine letztwillige Verfügung. In dieser legt der Erblasser selbst fest, wer ihn beerben soll.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt oder die testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen wurde. Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge finden sich in den § 1924 bis § 1936 BGB.
Zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen hauptsächlich die engen Verwandten sowie der überlebende Ehegatte. Der Gesetzgeber hat die Verwandten jeweils einer bestimmten Erbenordnung zugeordnet.
Zu den Erben der 1. Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder und Enkel. Selbstverständlich werden auch adoptierte und nichteheliche Kinder in diese Ordnung mit einbezogen. Als Erben der 2. Ordnung werden die Eltern des Erblassers sowie die Geschwister gezählt. Auch Nichten und Neffen gehören zu den Erben 2. Ordnung.
Von den weiteren Ordnungen werden dann die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen, Urgroßelten und noch weiter entfernte Verwandte erfasst.
Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge, dass eine nähere Erbenordnung die Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Hat ein Erblasser also Kinder oder Enkel, dann erben die Geschwister oder Eltern des Erblassers nicht.
Innerhalb der einzelnen Erbenordnungen ist zudem das sogenannte Repräsentationsprinzip von Bedeutung. Dieses Prinzip besagt, dass zum Zeitpunkt des Tod eines Erblassers ein lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Personen ausschließt.
Stirbt beispielsweise ein Erblasser und hat sowohl ein Kind als auch einen Enkel, dann erbt das Kind und der Enkel ist von der Erbfolge ausgeschlossen.
Welche Regelungen gibt es in Bezug auf den überlebenden Ehegatten?
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ergibt sich aus § 1931 BGB sowie aus § 1371 BGB. Bestand die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls, dann erbt neben etwaigen Nachkommen oder Verwandten anderer Erbenordnungen auch der Ehegatte. In welcher Höhe der überlebende Ehegatte konkret erbt, hängt vom ehelichen Güterstand sowie von der Anzahl etwaig vorhandener Kinder ab.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben also keinen abweichenden Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart, dann erhöht sich ihre Erbquote pauschal um 1/4. Diese Erhöhung der Erbquote wird dann der Erbquote, die dem überlebenden Ehegatten bei 1, 2 oder mehr als 2 Kindern des Erblassers zusteht, nämlich 1/4 hinzugerechnet.
So ergibt sich eine Erbquote des überlebenden Ehegatten von 1/2.
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Die gewillkürte Erbfolge
Von einer gewillkürten Erbfolge spricht man dann, wenn ein Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat und selbst darüber bestimmt hat, wer ihn im Falle seines Todes beerben soll. Die gewillkürte Erbfolge greift dann, wenn entweder ein wirksames Einzeltestament existiert oder wirksam ein gemeinschaftliches Testament errichtet bzw. ein Erbvertrag geschlossen wurde.
Hat der Erblasser nur für Teile seines Vermögens ein Testament errichtet, wird der übrige Teil des Vermögens nach den Richtlinien der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Auch wenn die Testierenden grundsätzlich in ihrer Entscheidung darüber frei sind, wen sie in ihrem Testament bedenken möchten, gibt es Grenzen.
So können nahe Angehörige wie Kinder, Enkel oder Ehegatten nicht vollständig enterbt werden. Diesen Personen steht immer noch gemäß § 2303 BGB der sogenannte Pflichtteil zu.
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